Abgesehen davon kann ein Patient jederzeit Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten über ihn verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat der Betroffene das Recht zu erfahren, welche Daten das sind. In diesem Fall muss der Verantwortliche über Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, Empfänger und Empfängerkategorien, Speicherdauer, das Beschwerderecht und andere Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten sowie eine eventuelle automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling Auskunft erteilen. Darüber hinaus gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Patienten ein Recht auf Aushändigung einer Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Dabei steht fest:
Auf einen Blick:
Die wichtigsten Betroffenenrechte nach DSGVO:
- Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Datenlöschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Herausgabe und Übermittlung an Dritte, Art. 20 DSGVO)
- Widerspruchsrecht Betroffener (Art. 21 DSGVO)
- Eine eingegangene Anfrage ist unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats zu beantworten.
- Die Ansprüche sind in der Form zu erfüllen, die der Betroffene wünscht (also z. B. schriftlich oder auf elektronischem Wege).
- Die erste angeforderte Datenkopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Eventuell ersichtliche Daten Dritter in den Unterlagen sind im Vorfeld der Herausgabe unkenntlich zu machen.
Die Auskunfterteilung kann und sollte unter Zuhilfenahme vorgehaltener Formulare erfolgen. Zuvor ist allerdings sicherzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist, die Auskunft zu erhalten. Bestehen Zweifel an seiner Identität, kann die Praxis zusätzliche Informationen oder einen Nachweis zur Bestätigung anfordern (z. B. eine Kopie des Personalausweises oder die Angabe von Daten, die der Praxis vorliegen und in der Regel nur der Betroffene kennt).
Ungeklärte Fragen
In der Praxis oft relevant, aber rechtlich ungeklärt sind die Fragen, wie weit der DSGVO-Auskunftsanspruch konkret reicht und ob danach sämtliche ärztlich gespeicherte Daten kostenfrei zu übermitteln sind. Bei der Geltendmachung anderer auf die Herausgabe von Behandlungsunterlagen gerichteter Ansprüche nach § 630g BGB oder § 10 der ärztlichen Berufsordnung muss der verpflichtete Arzt die Behandlungsdokumentation vollständig übermitteln. Er kann dabei aber ein Entgelt von bis zu 50 Cent pro Aktenseite für die Anfertigung von Kopien verlangen.
Zur Erfüllung des daneben bestehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs muss zumindest die erstmalige Datenherausgabe kostenlos erfolgen. Daher stützen Patienten Herausgabeverlangen zunehmend häufig auf Art. 15 DSGVO. Weil bisher gerichtlich ungeklärt ist, ob dieser Anspruch in seinem Umfang tatsächlich genauso weit reicht wie die bisher bekannten Ansprüche, bleibt die rechtliche Beurteilung des Verlangens schwierig, wenn sich in der ärztlichen Behandlungsakte nicht ausschließlich sog. personenbezogene Daten befinden, die dem Patienten zugeordnet werden (können). Dann stellt sich die Frage, ob der Verantwortliche Teile der Patientenakte zurückhalten darf.
Greift Art. 15 DSGVO kürzer als § 630g BGB?
Nachvollziehbar wird in diesem Zusammenhang etwa von behördlicher Seite vertreten, dass nach Art. 15 DSGVO lediglich eine „sinnvoll strukturierte Zusammenstellung“ der ärztlich verarbeiteten personenbezogenen Daten herauszugeben ist. Mehr gibt der Wortlaut der Norm auch eigentlich nicht her. Zudem zielt der Zweck des Auskunftsanspruchs der DSGVO primär auf datenschutzrechtliche Belange ab. Danach greift der DSGVO-Anspruch kürzer als der aus § 630g Abs. 1 BGB.
Umgang mit Auskunftsansprüchen im Praxisalltag: Weil Patienten die bekannten umfassenden Einsichtnahme-Ansprüche sowieso zur Verfügung stehen, dürfte sich die Frage des zulässigen Zurückhaltens von Informationen aus der Patientenakte in der Praxis darauf reduzieren, inwieweit der Verantwortliche darauf bestehen darf, Teile der Akte nur gegen die Zahlung eines angemessenen Entgelts herauszugeben. Zu hinterfragen ist, ob der Arzt im Einzelfall unter erheblichem Zeitaufwand prüfen möchte, welche in der Patientenakte vorhandenen Daten personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen – um womöglich zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dies auf alle wesentlichen gespeicherten Daten zutrifft. Bei einem Streit mit dem Patienten riskiert der Arzt zudem eine Auskunftsklage sowie Anzeigen bei der Datenschutzbehörde und/oder der Ärztekammer. Die praktisch eigentlich zu beantwortende Frage dürfte deshalb sein, ob sich lohnt, all dies zu riskieren.