Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedete Fassung sowie auf Informationen, die online bei der BÄK dazu aufzufinden sind. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.
Aus Platzgründen erfolgt die Darstellung nicht fortlaufend. Hier ausgesparte Paragrafen werden in einer der folgenden Ausgaben besprochen.
§ 1 Anwendungsbereich der GOÄ
Die jetzige Bestimmung, dass ärztliche Leistungen für die Berechenbarkeit „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erbracht sein müssen, soll um „und die gemäß Berufsordnung der (Landes-)Ärztekammer erbracht werden“ ergänzt werden. Das könnte zur Folge haben, dass es den Ärztekammern ermöglicht wird, über die Berufsordnung zu bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.
Patientinnen und Patienten sollen vor der Behandlung schriftlich darüber informiert werden, wenn Leistungen „erkennbar“ nicht erstattet werden. Grundsätzlich ähnelt das dem Inhalt des derzeitigen § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine wirtschaftliche Aufklärung verlangt.
Schließlich sollen noch die Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ beachtet werden. Was diese „GeKo“ ist und was sie für Folgen haben kann, werden wir in einem späteren Beitrag vorstellen.
§ 2 Abweichende Vereinbarung (Abdingung)
Die Möglichkeit einer Abdingungsvereinbarung soll erhalten bleiben und entspricht weitgehend der jetzigen Regelung. Dabei soll aber verpflichtend der Steigerungsgrund in der Vereinbarung angeführt werden. Nach der jetzigen Regelung würde eine Abdingungsvereinbarung dadurch unwirksam. Die Angabe des Grunds öffnet Auseinandersetzungen darüber, welche Gründe zulässig sind oder nicht, Tür und Tor. Die BÄK begründet die Änderung mit verbesserter Transparenz für die Patientenseite sowie Ärztin bzw. Arzt und könne bei medizinischer Begründung zu einer (Teil-)Erstattung durch den Kostenträger führen. Letzteres ermöglicht die jetzige GOÄ dadurch, dass in der Rechnung medizinische Gründe für eine Steigerung angeführt werden können, die dann wenigstens eine Erstattung bis zum 3,5-fachen Faktor bewirken.
§ 3 Vergütungen
Hier sind nur geringe, nicht schädliche Änderungen vorgesehen.
§ 4 Gebühren
Dass nur vollständig erbrachte Leistungen berechenbar sind, ist im Wesentlichen auch jetzt so. Die Ausnahme, dass eine Leistung auch dann berechnet werden kann, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von der Patientin oder dem Patienten verursachten Gründen nicht vollendet werden kann (versuchte Leistungserbringung), soll ausdrücklich angeführt werden.
Wichtig
- Über die Berufsordnung könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen fachbezogen eingegrenzt werden.
- In Abdingungsvereinbarungen soll künftig der Steigerungsgrund angeführt werden.
- Die übrigen Änderungen im § 4 betreffen in der niedergelassenen Praxis oder belegärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte nur in geringem Ausmaß.
Für Laborleistungen wird ausdrücklich ein „medizinisch plausibler Kausalzusammenhang“ mit Diagnose oder Fragestellung verlangt. Das ist eigentlich selbstverständlich. Algorithmen zur automatischen Plausibilitätsprüfung und Formulierung von Ablehnungen sind absehbar.
Ausführlich werden dann die Voraussetzungen für die Abrechnung von „Wahlleistungen“ (Leistungen bei voll- oder teilstationärer, stationsäquivalenter, tagesstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung) von Privatpatientinnen und Privatpatienten verschärft. Im Wesentlichen entspricht das dem Stand der Rechtsprechung. Hier sei daran erinnert, dass Belegärztinnen und Belegärzte keine „Wahlärzte“ sind.
Das im jetzigen § 4 Abs. 2a und der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ enthaltene „Zielleistungsprinzip“ wird verdeutlicht, aber nicht wesentlich geändert. Für niedergelassene Urologinnen und Urologen ist das vor allem bei der Abrechnung operativer Leistungen relevant. Die erheblichen Änderungen finden aber nicht hier, sondern im Leistungsverzeichnis statt.
Weitere Fassungen und Änderungen im § 4 entsprechen weitgehend dem auch jetzt geltenden Text.
§§ 7, 8 und 9 – Entschädigungen, Wegegeld, Reiseentschädigung
Änderungen in § 7 sind gering und haben keine Auswirkung auf das Honorar.
Zu Wegegeld und Reiseentschädigung soll es eine Erhöhung geben. Die Erhöhungen sind beim Wegegeld gering, bei beiden Entschädigungen sind sie angesichts der gestiegenen Kosten völlig unzureichend.