Die Schaumverödung kann keine EBM-Kassenleistung sein!
Bereits im Jahr 2015 hatte der Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen (BVPL) auf Anfrage an die KBV die Antwort erhalten, dass die ultraschallgesteuerte Schaumsklerosierung der Stammvenen keine Leistung sei, die sich nach der GOP 30501 abbilden ließe. Seitenäste wurden seinerzeit mit der Argumentation ausgeschlossen, dass man diese ja auch ohne Ultraschall punktieren könne. Dabei wurde vergessen, dass nach der AWMF-Leitlinie Sklerosierungstherapie der Varikose sowohl die richtige Lage als auch die notwendige Menge des Sklerosierungsmittels bis zum Übergang ins tiefe Venensystem sonographisch bestimmt werden muss.
Sieht man sich die Historie der „Verödungsziffer“ an, so findet man diese bereits in der Preußischen Gebührenordnung von 1896, die bis 1965 in der Bundesrepublik galt. Danach wurde diese Ziffer unverändert in die GOÄ und die Bundesgebührenordnung (dem Vorläufer des EBM) überführt. Die Schaumsklerosierungstherapie in heutiger Anwendung wurde jedoch erst 2009 zugelassen. Allein die historische Betrachtung zeigt, dass der Inhalt der Ziffer von 1896 ein völlig anderer ist als das, was wir heute machen.
Nach Wegfall der Neupatientenregelung hat sich bei allen uns bekannten Praxen ein deutlicher Verlust eingestellt. In manchen Großpraxen sind es Defizite bis zu 13.000 € pro Quartal. Durch den neuen „Hausarztvermittlungsfall“ werden lediglich Bruchteile davon kompensiert. Schauen wir uns unsere kombinierten RLV + QZV an, so sehen wir deutliche Verluste pro Patienten allein bei der Diagnostik, die uns nicht honoriert werden. Wenn wir jetzt auch noch ein bis zwei Schaumsklerosierungen nach EBM-Ziffer 30501 pro Quartal dazu abrechnen würden, wären dies vollends verschenkte Leistungen. Die Differenz sieht bei Chirurgen, Dermatologen, Angiologen oder Internisten und anderen fachärztlichen Kollegen teils noch gravierender aus als bei Allgemeinmedizinern!
Bei verschiedenen modernen bzw. alternativen Therapieverfahren hat der Gesetzgeber mit dem §140a SGB V die Möglichkeit geschaffen, über Einzelverträge diese zu honorieren. Bei der Schaumverödungsbehandlung erfolgt dies im Regelfall nicht. Es gibt erst eine Krankenversicherung in einem Bundesland, die die Verödungstherapie mit Mikroschaum adäquat honoriert.
Zusammenfassend handelt es sich bei der modernen Verödungstherapie mit Mikroschaum um eine schonende und effiziente Methode, die nicht über die EMB-Ziffer 30501 der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann, da der Leistungsinhalt dieser Ziffer auf stark veralteten Methoden beruht. Die Arbeitsgemeinschaft Sklerosierungstherapie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL) als auch der BVPL empfehlen daher, die Verödungstherapie mit Mikroschaum als IGeL abzugelten.
Peter Neff und Karsten Hartmann für den Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen (BVPL)
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