GOP 04230
Erstmals wurde mit dieser GOP eine Erörterungsleistung in den EBM aufgenommen, die nicht nur für Erörterungen mit den Patientinnen und Patienten selbst, sondern auch für Erörterungen mit Bezugspersonen ohne Beisein der Patientin bzw. des Patienten je vollendete zehn Minuten Dauer berechnet werden kann, neuerdings auch bei Durchführung per Videosprechstunde. Gesprächsleistungen per Telefon sind nach wie vor nicht mit der GOP 04230 berechnungsfähig.
Vergütung: Die GOP 04230 wird nur in der Hälfte der Gesamtfallzahl mit 128 Punkten vergütet, darüber hinaus nur mit 64 Punkten je Fall. Beispiel: Praxis mit 1.000 Fällen, maximal 500-mal wird die GOP 04230 mit 124 Punkten voll bezahlt, darüber hinaus nur mit 64 Punkten je Fall.
Bezugspersonen bei GOP 04230
Im EBM ist nicht definiert, welcher Personenkreis unter „Bezugspersonen“ zu verstehen ist. Nicht nur Familienangehörige, auch sonstige Personen gehören dazu wie z.B. Lehrpersonal, Betreuungspersonen im Kindergarten usw. Wird eine Erörterung mit einer Bezugsperson mit der GOP 04230 abgerechnet, sind der Erörterungsinhalt und der Name der Bezugsperson zu dokumentieren.
Wichtig
- GOP 04230: Je vollendete zehn Minuten, mit der Patientin bzw. dem Patienten selbst oder mit Bezugspersonen, nicht telefonisch.
- Bezugspersonen sind im EBM nicht definiert, somit alle Personen mit einem Vertrauensverhältnis zur Patientin oder dem Patienten.
- Bei ausgeschöpftem Budget mit vollständiger Vergütung für die 04230 bei psychischen Störungen Berechnungsmöglichkeit der GOP 35110 in Betracht ziehen.
Psychosomatik GOP 35110
Die GOP 35110 beinhaltet eine verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen, Mindestdauer jeweils 15 Minuten. Verbale Interventionen nach GOP 35110 setzen eine gesicherte Diagnose voraus (ICD-10 Zusatz „G“). Neben einer somatischen ist eine psychische Störung per ICD-10 (F-Diagnose) anzugeben. Die GOP 35110, Mindestdauer 15 Minuten, ist dreimal am Tag berechnungsfähig. Da wegen der Festlegung der Mindestdauer von 15 Minuten längere Interventionen nicht mehrfach mit der GOP 35110 berechnet werden können, setzt die mehrmalige Berechnung der GOP 35110 an demselben Tag getrennt voneinander stattfindende Konsultationen voraus, die Uhrzeiten der einzelnen Konsultationen sind anzugeben.
Differenzierung GOP 03230 und 35110
Ist das Gesprächsbudget mit 128 Punkten je Fall für die Hälfte der Gesamtfallzahl für die GOP 04230 ausgeschöpft und liegen entsprechende Indikationen (F-Diagnosen) vor, ist die Berechnungsmöglichkeit verbaler Interventionen nach GOP 35110 zu beachten. Derzeit wird vielfach publiziert, dass psychische Störungen wegen der Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona deutlich häufiger auftreten (z.B. depressive Episoden F33.0G oder F33.1G).
Die GOP 04230 ist nur im Rahmen derselben Konsultation neben der GOP 35110 ausgeschlossen. Bei mehreren Konsultationen an demselben Tag können beide GOP mit Uhrzeitangabe berechnet werden. Der Erörterungsinhalt beider GOP ist zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich sein, dass sich der Inhalt der Intervention nach GOP 35110 auf eine psychische Störung bezieht und der der GOP 04230 auf eine somatische Erkrankung. Nicht festgelegt ist im EBM, bei welchen Erkrankungen die GOP 04230 berechnet werden kann, diese GOP kann quasi ubiquitär für Erörterungen angesetzt werden.
GOP 01435
Die GOP 01435 ist in demselben Arztfall von der Berechnung neben der Versichertenpauschale 04000 ausgeschlossen und deswegen hauptsächlich für Gemeinschaftspraxen relevant, Arzt A berechnet die GOP 04000, Ärztin B die GOP 01435. Aber: Die GOP 01435 ist nur für definierte Gesprächsleistungen berechnungsfähig: Nur für eine telefonische Beratung durch die Ärztin oder den Arzt bei Kontaktaufnahme durch Patientinnen und Patienten oder für Erörterungen mit Bezugspersonen, diese entweder telefonisch oder persönlich. Erörterungen im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts sind nicht mit der GOP 01435 berechnungsfähig, dafür stehen dann abhängig von der Indikation für die Erörterung die GOP 04230 respektive die GOP 35110 zur Verfügung.