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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
EBM-Tipp | Orthopädie

Dokumentation der Psychosomatik-Ziffern wird stringenter geprüft

Gut ein Drittel der niedergelassenen Orthopädinnen und Orthopäden hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 und 35110. Wegen der überproportional zunehmenden Abrechnungshäufigkeit dieser GOP – auch in orthopädischen Praxen – sehen sich die Kassenärzt­lichen Vereinigungen (KVen) veranlasst, Prüfungen der Dokumentationen zu diesen Positionen durchzuführen.


10.05.2024
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Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände ist mit der GOP 35100 abzurechnen, verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen mit der GOP 35110.

Anzugebende ICD-10-Codes in der Orthopädie

Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 ist grundsätzlich neben einer somatischen auch eine psychosomatische Diagnose anzugeben.
Wird nur die Differentialdiagnostik nach GOP 35100 erbracht, kann diese GOP auch bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung (Zusatz „V“) bzw. zum Ausschluss einer entsprechenden Erkrankung (Zusatz „A“) angegeben werden. Werden verbale Interventionen nach GOP 35110 abgerechnet, muss die Diagnose gesichert sein (Zusatz „G“). Die somatische Ursache für eine erforderliche psychosomatische Behandlung sollte in orthopädischen Praxen möglichst im orthopädischen Bereich liegen (s. Infobox). 

Beispiele in der orthopädischen Praxis
  • Skelett- oder Beckenanomalien (Q78.9/Q74.2) mit depressiven Episoden (F33.0)
  • somatische Erkrankung (z. B. Poly­arthrose M15.9) kombiniert mit einer hypochondrischen Störung (F45.2)

In der Regel wird bei der Abrechnung der GOP 35100 und 35110 nur geprüft, ob zusätzlich zu einer somatischen Diagnose mindestens eine Diagnose für psychische und Verhaltensstörungen angegeben wird, zu codieren mit einer der ICD-10-Codierungen F00–F99. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die Dokumentation zu diesen GOP geprüft wird.

Dokumentation in der Orthopädie

Wichtig

Abrechnung der Differentialdiagnostik nach GOP 35100 auch bei Verdacht auf oder Ausschluss einer psychosomatischen Erkrankung mit Zusatz „V“ oder Zusatz „A“.

Bei verbalen Interventionen nach GOP 35110 gesicherte F-Diagnose mit Zusatz „G“ angeben.

Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 somatische und psychosomatische Diagnose angeben.

Bei Abrechnung der GOP 35100 die ätiologischen Zusammenhänge der somatischen und psychosomatischen Erkrankung dokumentieren.

Laut Leistungsbeschreibung zu GOP 35100 ist ausdrücklich ein schriftlicher Vermerk der ätiologischen Zusammenhänge (zwischen der somatischen und psychosomatischen Erkrankung) gefordert, was häufig nicht beachtet wird. Zwar werden zumeist eine psychosomatische und eine somatische Diagnose angegeben, aber der schriftliche Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge fehlt. Bei Abrechnung der verbalen Interventionen nach GOP 35110 sind die Erörterungsinhalte zumindest stichwortartig zu dokumentieren.

Die GOP 35100 und 35110 können mehrfach in demselben Quartal bei denselben Patientinnen und Patienten erbracht und abgerechnet werden. Bei erneuter Abrechnung der Differentialdiagnostik nach GOP 35100 sollte der Verdacht auf eine geänderte psychische Situation vorliegen und dokumentiert werden. Grundsätzlich gibt es für die GOP 35100 und die GOP 35110 keine Mengenbegrenzung.

Zeitvorgaben

Sowohl für die GOP 35100 als auch für die GOP 35110 ist eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgegeben. Zu kontroversen Auslegungen kommt es häufig dadurch, dass die GOP 35110 bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Da für die GOP 35110 eine „Dauer [von] mindestens 15 Minuten“ festgelegt ist, ist eine bis zu dreimalige Berechnung der GOP 35110 an demselben Tag nur möglich, wenn die verbalen Interventionen zu unterschiedlichen Tageszeiten erbracht werden. In diesem Falle dann mit Angabe der Uhrzeit. 

Die vielfach vertretende Annahme, die GOP 35110 sei z. B. bei einer Dauer von mindestens 30 Minuten zweimal nebeneinander berechnungsfähig, ist nicht zutreffend. 

Die Zeiten der Leistungserbringung für die GOP 35100 und 35110, beispiels­weise 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr, sind bei der Abrechnung dieser Positionen nicht anzugeben. Einige KVen sehen das offenbar anders, aus dem EBM lässt sich das Erfordernis einer Zeitangabe jedoch nicht ableiten.