Man hätte die Abrechnung von Duplex-Sonografien so einfach machen können: Die Zuschläge nach Nr. 401 (Duplex) und 404 (Frequenzspektrumanalyse) nicht neben den Ziffern für die Doppler-Sonografien (644: Extremitäten, 645: hirnversorgende Arterien und 649: transkraniell) ausschließen. Völlig GOÄ-konform kann man Duplex-Sonografien aber auf einem „Umweg“ abrechnen.
Duplex-Sonografie besteht nach GOÄ aus mehreren Leistungen
Duplex-Sonografie ist eine Kombination von Schnittbild- und Doppler-Untersuchung. Für das B-Bild können die Nrn. 410 und 420 (Sonografie eines Organs) berechnet werden. Nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 zu Sonografien sind nämlich auch die „Gefäße einer Körperregion“ ein „Organ“ im Sinne der Nrn. 410 und 420. Der Vorteil ist dann, dass zu den Nrn. 410 und 420 die Zuschläge 401 und 404 berechnet werden können. Neben der Nr. 401 kann aber die Farbkodierung nicht eigenständig berechnet werden.
Die GOÄ verbietet auch nicht, für die Doppler-Untersuchung die Nrn. 644, 645 und 649 neben den Nrn. 410 und 420 zu berechnen. Man kann also B-Bild (410 und 420) mit den Zuschlägen 401 und 404 kombinieren oder mit den Doppler-Ziffern. Nur beides zu kombinieren geht nicht.
Diese Kombinationsmöglichkeiten wurden sogar vom Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) im Deutschen Ärzteblatt vom 15. Juli 1996 bestätigt. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass die Nrn. 645 und 649 nebeneinander nicht ausgeschlossen sind, ist „Rechenarbeit“ angesagt, wie welche konkret durchgeführte Untersuchung am besten berechnet werden kann.
Beim Prüfen der verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten darf man nicht nur auf Ziffern und Punkte sehen. Beachten muss man, dass für die Leistungen verschiedene Multiplikatoren zulässig sind. Die Nrn. 410, 420 und 649 sind ohne Begründung bis 2,3-fach steigerbar, mit Begründung bis 3,5-fach. Die Nr. 645 nur bis 1,8-fach/2,5-fach, die Nrn. 401 und 404 sind nicht steigerungsfähig. Zulässige Gründe für den Ansatz eines höheren Faktors zu den Nrn. 410 und 420 sind z. B. die Untersuchung von mehr als den vier (einmal Nr. 410, bis zu dreimal Nr. 420) berechenbaren, aber untersuchten Gefäßregionen oder erschwerende anatomische Besonderheiten, z. B. multiple Stenosen oder atypische Gefäßverläufe. Außerdem kann man dann die zusätzliche Frequenzspektrumanalyse mit einem höheren Faktor zu den Nrn. 645 bzw. 649 berücksichtigen. Auch das entspricht der BÄK-Empfehlung.
Gefäße einer Körperregion
Bei den neurologischen Sonografien gelten extrakraniell die Carotiden- und Vertebralis-Gefäße je rechts und links, wenn untersucht auch die Subclavia beidseits, intrakraniell rechte und linke Hirnhälfte, sowie, wenn gesondert untersucht, die Gefäße der Schädelbasis als eine Region.
* Steigerungsfaktoren wie im ersten Beispiel; Bitte beachten: Zu den Nrn. 410 und 420 sind in der Rechnung die untersuchten Gefäßregionen anzugeben.
Wichtig
Duplex-Sonografien können nach der GOÄ relativ vorteilhaft berechnet werden.
Die angeführten Beispiele dienen der Verdeutlichung. Die Abrechnung im Einzelfall kann davon abweichen (z. B. hinsichtlich Gefäßregionen, Steigerungsfaktoren).
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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