Sind Sie als Facharzt wochenlang ausgebucht? Dürfen Sie für kurzfristige Notfalltermine eine extra Pauschale von Kassenpatienten verlangen? Erfahren Sie, was SGB V und EBM zu Zuzahlungen bei Extraterminen sagen.
10.11.2024
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Frage: “Wir möchten mehr Notfalltermine anbieten, da wir als Orthopäden immer für sechs bis acht Wochen im Voraus ausgebucht sind. Um die Wirtschaftlichkeit der Notfalltermine zu gewährleisten, würden wir hierfür eine Pauschale für Termine für denselben Tag anbieten, die Behandlung jedoch über die Krankenkasse abrechnen. Ist dies grundsätzlich abrechnungstechnisch, juristisch wie steuerrechtlich möglich?”
Die Einforderung einer Pauschalgebühr („Praxisgebühr“) – in welcher Höhe auch immer diese sich bewegt – halten wir für nicht durchsetzbar, da das SGB V Kassenpatienten eine vollumfängliche ärztliche Behandlung als Sachleistung ohne Zuzahlung gewährt, außer eine solche ist durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben (z. B. bei Medikamenten, Heilmitteln u. a.).
Ähnlich heißt es im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 18, Abs. 10, Satz 1: „Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern.“1
Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat sich in einem auf seiner Internetseite veröffentlichten Text ähnlich geäußert, wobei es auch zur Frage einer Praxisgebühr Stellung nimmt: „Wesentliche Grundlage der Vergütung ambulanter ärztlicher Behandlungen gesetzlich Versicherter ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM). Die im EBM inhaltlich bestimmten abrechnungsfähigen Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert und den Versicherten als Sachleistung gewährt; eine Zuzahlung oder eine Praxisgebühr fällt für die ärztliche Behandlung nicht an.“2
Wir würden dringend empfehlen, die Pauschale schon aus abrechnungstechnischen Gründen nicht einzuführen. Einschätzung aus rechtlicher Sicht:
Die Erhebung einer Aufwandspauschale für die Zurverfügungstellung von „Notfallterminen“ ist in der GKV rechtlich nicht zulässig und würde von den Kassen auch nicht bezahlt werden. Solche Pauschalen dürfen erst recht keinem GKV-Versicherten in Rechnung gestellt werden.
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