EBM-Reform: Auswirkungen auf den Fachbereich Gynäkologie
Die EBM-Reform muss sich die – zum Teil harsche – Kritik der Vertragsärzte bzw. der Berufsverbände gefallen lassen. Geschuldet ist dies insbesondere der wirtschaftlichen Umverteilung zwischen den Arztgruppen, da die „kleine“ Reform punktsummenneutral umgesetzt werden musste. Nach dieser Maßgabe wurden die technischen Leistungen abgewertet und die sprechende Medizin gefördert. Die vollzogene Abwertung werden nun v.a. die Fachbereiche spüren, die naturgemäß einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen wie die fachärztliche Innere Medizin, Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin.
Die vergleichende Betrachtung berücksichtigt auch die Streichung der GOP 01730 im Zuge der Neustrukturierung des Krebsfrüherkennungs-Programms. Um dies zu ermöglichen, wurde der Ansatz der GOP 01730 mit den „neuen“ GOP 01760 und 01761 in einem repräsentativen Verhältnis gleichgesetzt. Die hiermit einhergehenden, unumgänglichen Unschärfen, da freilich auch andere Früherkennungsleistungen im Rahmen (i. R.) des Primärscreenings und der Abklärungsdiagnostik erbracht werden, wurden dabei hingenommen.
Insgesamt dürfte die Praxis, deren repräsentative Abrechnung des Quartals 2/2019 hier zugrunde gelegt worden ist, bei übereinstimmender Abrechnung im Quartal 2/2020 einen Zuwachs von rund 5 % im Bruttohonorar erwarten. Dies bei überwiegend verringerten Prüfzeiten, was Praxen mit hoher Scheinzahl durchaus entlasten dürfte.
Fazit
Die praxisindividuelle Honorarsimulation bestätigt die Prognose der KBV, dass sich für die Fachgruppe der Gynäkologen keine negativen, sondern eher positive Auswirkungen im Honorar abbilden werden. Klarzustellen ist hierbei indes, dass jede Simulation mit Euro-Brutto-Werten unter der Einschränkung verstanden werden muss, dass die Berechnungen die ggf. relevanten Abweichungen der regionalen Euro-Gebührenordnung sowie ggf. individuelle Auswirkungen der Mengensteuerung nicht berücksichtigen können.
Umsetzung in den HVM
Wie tief mögliche Auswirkungen der Reform tatsächlich greifen werden hängt auch davon ab, inwiefern die KVen die Bewertungsänderungen zum 01.04.2020 in ihren jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) umsetzen werden. Zwar dürften die Reformansätze im EBM – hier insbesondere die Förderung der sprechenden Medizin – nicht vollständig konterkariert werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die KVen negative Umverteilungswirkungen durch eine Anpassung der HVM im Ergebnis neutralisieren können (z. B. durch Härtefallregelungen).
Ob sich die Ergebnisse der offiziellen Prognose der KBV bzw. der individuellen Simulationsberechnungen tatsächlich als repräsentativ erweisen, wird sich daher wohl erst Ende Oktober 2020 zeigen, wenn die Restzahlungen für das Quartal 2/2020 erfolgen und die Honorarbescheide verschickt werden. Jede Praxis sollte die Abrechnung des Quartals 2/2020 daher einer gewissenhaften Prüfung unterziehen und hinterfragen, ob und in welcher Form auf die Auswirkungen der „kleinen“ EBM-Reform reagiert werden sollte.
1 institut-ba.de/ba/babeschluesse/2019-12-11_ba455_1.pdf 2 www.g-ba.de/richtlinien/17/ 3 www.kbv.de/media/sp/EBM_Reform__bersicht_Fachgruppen.pdf; Stand 26.03.2020 4 Für die Simulation wurden ausschließlich EBM-Leistungen zugrunde gelegt (ausgenommen: Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM); d. h. ohne (regionale) Kennziffern und Symbolnummern, die nicht im EBM enthalten sind.
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