EBM: Versorgung einer chronischen unspezifischen Wunde bei pAVK oder Lymphödem abrechenbar?
Frage: Lässt sich die Behandlung chronischer Wunden bei gleichzeitig bestehendem Lymphödem und pAVK ohne Diabetes im EBM ausreichend abbilden, wenn sowohl die 02310 als auch die 02312 als Ausschlussdiagnosen gestrichen werden?
03.09.2026
Redaktion
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Frage: Als Angiologen behandeln wir Wunden verschiedener Ursachen. Abrechnungsprobleme gibt es bei chronischen Wunden durch Lymphödeme oder periphere arterielle Verschlusskrankheiten (pAVK), wenn kein Diabetes mell. vorliegt. Besonders wird es, wenn ein Lymphödem-Patient gleichzeitig arterielle Durchblutungsstörungen (DBS) und Wunden hat. Wir verschlüsseln alles, aber die 02310 wird dann mit Hinweis auf Lymphödem als Ausschlussdiagnose gestrichen. Die 02312 wird aber wegen der pAVK gestrichen. Im EBM lässt sich das nicht ausreichend abbilden, oder?
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Antwort: Zunächst mal die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für Ihren Fall: Bei einer chronischen Wunde bei pAVK – ohne Diabetes mellitus und ohne Lymphödem – ist eine Abrechnung der GOP 02310 einmal im Behandlungsfall möglich. Für eine chronische unspezifische Wunde, also nicht venöser Genese, bei gleichzeitigem Lymphödem oder gleichzeitig bestehender pAVK ist die GOP 02310 weder beim Lymphödem noch bei pAVK erlaubt. Zudem kann die GOP 02312 nur bei Ulcus/Ulcera cruris abgerechnet werden.
Auch die Ziffer 02311 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Diabetes mellitus nur dann abrechenbar, wenn auch ein diabetischer Fuß vorliegt und sich die Wundversorgung nur auf diesen Befund bezieht; damit ist eine unspezifische Beinwunde auch mit dieser Position nicht abrechenbar.
Unterm Strich besteht im EBM für die von Ihnen geschilderte Situation (Chronische unspezifische Wunde bei pAVK oder Lymphödem) in der Tat eine definitive Regelungslücke. Die Versorgung gilt als mit der Grundpauschale abgegolten.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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