Zunehmend sind Patientinnen und Patienten aufgeschlossen gegenüber alternativen Behandlungsmethoden, insbesondere wenn dadurch die Einnahme von Medikamenten verringert oder vermieden werden kann.
Die Eigenbluttherapie ist ein klassisches naturheilkundliches Verfahren und gehört zu den unspezifischen Reiz- oder Umstimmungstherapien. In der hausärztlichen Praxis sind u. a. chronische Infekte wie Erkältungskrankheiten, Allergien, Migräne und rheumatische Erkrankungen Indikationen für eine Eigenbluttherapie.
In der klassischen Eigenbluttherapie wird eine geringe Menge Blut (1 bis 10 ml) venös entnommen und intramuskulär oder subkutan zurückgespritzt. Zusätzlich werden häufig vor der Reinjektion dem Blut homöopathische Mittel zugesetzt, bei anderen Verfahrensarten erfolgt eine vorherige Ionisierung. Eine weitere Aufbereitungsart ist das Zentrifugieren des Eigenbluts, wodurch das Blut zu einem anderen „Präparat“ als Naturblut aufbereitet werden soll.
Eine Besserung der Beschwerden kann oft schon nach wenigen Injektionen eintreten. In der Regel sollen für einen anhaltenden Erfolg fünf bis zehn Injektionen mit einer Frequenz von ein- bis dreimal wöchentlich erforderlich sein. Bei Langzeitbehandlungen gilt eine Injektion einmal pro Woche als ausreichend.
Die Eigenbluttherapie ist eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) und ist somit nach der GOÄ zu liquidieren. Dementsprechend ist vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen.
In der GOÄ findet sich für die Eigenbluttherapie die Nr. 284:
Laut Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nr. 284 ist die Blutentnahme eingeschlossen. Wird der reguläre Steigerungsfaktor 2,3-fach überschritten, ist eine Begründung erforderlich, z. B. der Zusatz homöopathischer Mittel. Soll der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor 3,5-fach überschritten werden, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung (Abdingung) zu schließen.
Bereits eine Beratung zur Eigenbluttherapie ist nach der GOÄ zu liquidieren, in der Regel mit der Nr. 1 und eine ggf. erbrachte symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5. Bei Erkältungskrankheiten kann auch eine Untersuchung der Brustorgane gemäß Nr. 7 der GOÄ indiziert sein. Bei Folgebehandlungen sind diese GOÄ-Positionen jeweils erneut berechnungsfähig.
Liquidation bei Privatversicherten
Da die Eigenbluttherapie mit Nr. 284 Bestandteil der GOÄ ist, erstatten private Krankenversicherungen und Beihilfestellen Eigenbluttherapien problemlos, auch wenn wegen einer besonderen Behandlung des Eigenbluts (z. B. durch Zusatz homöopathischer Mittel) ein höherer Faktor als 2,3-fach (bis 3,5-fach) angesetzt wird. Unter Umständen werden besondere Behandlungsverfahren bei der Eigenbluttherapie nicht erstattet. In den Beihilfevorschriften wird ausdrücklich die Erstattung „modifizierter“ Eigenblutbehandlungen ausgeschlossen. Angewendet wir das aber zumeist nur für Verfahren, bei denen das Patientenblut durch besondere Aufbereitung (z. B. Zentrifugieren) als ein erheblich anderes „Präparat“ als Nativblut angesehen wird.
GOÄ- Nr.
Leistung
Faktor
Betrag
1
Beratung
2,3
10,72 €
(2,15)
(10,00 €)
5
Symptombezogene Untersuchung
2,3
10,72 €
(2,15)
(10,00 €)
7
Untersuchung eines Organsystems, z. B. Brustorgane
2,3
21,45 €
(2,14)
(20,00 €)
284
Eigenbluttherapie
2,3
12,07 €
(2,28)
(12,00 €)
3,5
18,36 €
(3,43)
(18,00 €)
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten bei Eigenbluttherapie
Wichtig
Eigenblutbehandlungen sind eine IGeL und in Hausarztpraxen bei vielen Erkrankungen anwendbar.
Speziell für Eigenblutbehandlungen sieht die GOÄ die Nr. 284 vor, begleitende Beratungen und Untersuchungen sind ebenfalls nach der GOÄ zu berechnen.
Bei IGeL zur besseren Patientencompliance möglichst selbst gewählte individuelle Steigerungsfaktoren innerhalb der Regelspanne zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge verwenden.
Kann mit dem nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktor (3,5-fach) kein ausreichendes Honorar erzielt werden, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung (sog. Abdingung) zu schließen.
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