Nicht nur Frauen konsultieren die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wenn Körperbehaarung im Intimbereich als störend empfunden wird, auch bei Männern ist es mehr und mehr en vogue, die Behaarung „unten rum“ dauerhaft entfernen zu lassen.
Nach dem EBM ist die Entfernung unerwünschter Körperbehaarung nur begrenzt und nur unter bestimmten Voraussetzungen als GKV-Leistung berechnungsfähig. Mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 02300 EBM sind nur „Epilationen durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs“ berechnungsfähig.
Urologinnen und Urologen dürften wohl nur wegen unerwünschtem Haarwuchs im Genitalbereich und vielleicht an den Oberschenkeln und am Unterbauch konsultiert werden. Den betroffenen Patienten wird in der Regel klar sein, dass Epilationen in diesen Bereichen nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden können.
Werden Epilationen in einer urologischen Praxis durchgeführt, sollte auf diesen Leistungsbereich durch Auslagen im Wartezimmer hingewiesen werden, da den Patienten zumeist nicht bewusst sein dürfte, dass derartige Behandlungen auch von Urologinnen und Urologen durchgeführt werden können. Die Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben gemeinsam Hinweise zu IGeL veröffentlicht: Darin wird darauf hingewiesen, dass es statthaft ist, über die in der Praxis angebotenen IGeL zu informieren.
Wichtig
Mit individuellen Steigerungsfaktoren für glatte Rechnungsbeträge sorgen.
Vorab Behandlungsvertrag schließen mit Benennung der voraussichtlichen Kosten, indem die vorgesehenen GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag angegeben werden.
In dem Behandlungsvertrag darauf hinweisen, dass eine dauerhafte Haarentfernung zwar erwartet, aber nicht garantiert werden kann.
Mit der Rechnung, auch bei Privatpatienten, klarstellen, dass Wunschleistungen (IGeL) erbracht wurden.
Investitionen überschaubar
Für Geräte zur Haarentfernung sind nur relativ überschaubare Investitionen erforderlich. Neben den herkömmlichen Geräten, die mit Elektrokoagulation arbeiten, werden heute überwiegend Epilationsgeräte eingesetzt, die mit intense pulsed Light (IPL) eine relativ dauerhafte Entfernung von Körperhaaren bewirken. IPL-Geräte zur Haarentfernung werden relativ kostengünstig angeboten mit Preisen im niedrigen dreistelligen Bereich.
Nach der GOÄ sind Epilationen mit der Nr. 742 abzurechnen, laut Leistungslegende aber nur bei Epilationen von Haaren im Gesicht und bei generalisierten krankhaftem Haarwuchs infolge einer Endokrinopathie und auch nur Epilationen mittels Elektrokoagulation. Somit können für Epilationen mittels IPL andere GOÄ-Nrn. analog abgerechnet werden. Die Bundesärztekammer hat dazu eine Abrechnungsempfehlung im Deutschen Ärzteblatt Heft 31/32 im August 2005 veröffentlicht (s. Tab.).
Liquidation in der urologischen Praxis
Der GOÄ-Zuschlag 4444 (75,77 €) kann nur zusätzlich zur analog berechneten Nr. 2440 berechnet werden, da die ebenfalls analog berechneten GOÄ-Nrn. 2885 und 2886 im Abschnitt C VIII der GOÄ nicht als zuschlagsberechtigt genannt sind.
Wird bei Epilationen mit Berechnung gemäß den GOÄ-Nrn. 2440, 2885 oder 2886 die Regelspanne (2,3-fach) überschritten, ist bei Berechnung dieser Positionen bis zum 3,5-Fachen – wie auch bei Privatversicherten – eine Begründung in der Rechnung anzugeben, z. B. erhöhter Zeitaufwand für Epilation mittels IPL.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Einfache Beratung
80
2,3 (2,15)
10,72 € (10,00 €)
2440 analog
Epilationen bis 7 cm²
800
2,3 (2,15) 3,15 (3,43)
107,25 € (100,00 €) 163,20 € (160,00 €)
2885 analog
Epilationen von 7–21 cm²
1.110
2,3 (2,16) 3,5 (3,4)
148,81 € (140,00 €) 226,45 € (220,00 €)
2886 analog
Epilationen über 21 cm²
2.770
2,3 (2,29) 3,5 (3,47)
371,35 € (370,00 €) 565,10 € (560,00 €)
5
Nachuntersuchungen
80
2,3 (2,15)
10,72 € (10,00 €)
Tab.: Abrechnung von Epilationen
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