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Potenzstörung

Erektile Dysfunktion – Warum es mehr braucht als „Potenzmittel per Online-Fragebogen“

Potenzmittel-Verschreibung bleibt Arztsache: Das Landgericht Köln erklärt Online-Verschreibungen von Potenzmitteln per Fragebogen durch DocMorris und Teleclinic für unzulässig. Im Interview ordnen Prof. Axel Merseburger und Prof. Daniar Osmonov von der Klinik für Urologie am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein die Bereitstellung solcher niedrigschwelligen Angebote ein.


03.06.2026
J. Aldinger
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Kaum ein anderes Thema ist für Männer so schambehaftet wie Erektionsstörungen. Unkomplizierte Angebote können hier eine große Hilfe sein, mehr Betroffene zu erreichen.

Hintergrund: Potenzmittel per Online-Fragebogen

DocMorris, eine der größten Online-Apotheken Deutschlands, hatte einen nicht gerade uneigennützigen Weg beschritten: Mit „Online zum Potenzmittel – Express Lieferung“ und „in Minuten online per Fragebogen“ hatte der Konzern geworben. Die Nutzerinnen und Nutzer wurden nach Klick auf die Werbung zu der zugehörigen Telemedizinplattform Teleclinic GmbH weitergeleitet. Nach Ausfüllen eines Fragebogens sollte dann eine Verschreibung über einen PDE5-Hemmer, wie beispielsweise Sildenafil (Viagra®), möglich sein. Diese konnte dann wiederum bestenfalls bei DocMorris eingelöst werden.

Dieser findigen Praxis hat das Land­gericht Köln mit seinem Urteil vom 29. April 2026 eine klare Absage erteilt (Az. 84 O 156/22, aktuell noch nicht rechtskräftig). Das Prozedere verstoße gegen medizinische Standards, da eine Diagnose ohne körperliche Untersuchung unzureichend sei. Zudem seien Werbung und gezielte Weiterleitung von Patientinnen und Patienten wettbewerbswidrig und beeinträchtigten die freie Arztwahl.

Experten ordnen ein

Prof. Axel Merseburger und Prof. Daniar Osmonov von der Klinik für Urologie am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein erklären, wie wichtig weiterhin niedrigschwellige Angebote fernab solcher Geschäftspraktiken sind, und wie Urologinnen und Urologen diese Angebote umsetzen können.



Herr Prof. Merseburger, was halten Sie von dem Urteil des Landgerichts Köln bezüglich Potenzmittel-Verschreibung via Online-Fragebogen?

Merseburger: Das Urteil des Landgerichts Köln – das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist – greift eine Frage auf, die aus urologischer Sicht seit Langem klar beantwortet ist: Die Diagnose und Behandlung einer erektilen Dysfunktion erfordert eine fundierte ärztliche Untersuchung und kann nicht valide durch einen Online-Fragebogen ersetzt werden.

Das Gericht hat hierzu eigens einen medizinischen Sachverständigen gehört, dessen Einschätzung sich mit der wissenschaftlichen Position der Deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU) deckt: Ein nicht wissenschaftlich validierter Fragebogen entspricht nicht den anerkannten fachlichen Standards; eine körperliche Untersuchung ist unabdingbar. Diese Position hat die DGU auch gegenüber dem Sachverständigen-Ausschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vertreten, der zuletzt im Januar 2025 erneut für den Erhalt der Rezeptpflicht für Sildenafil votiert hat.

Das Verfahren verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, dass telemedizinische Angebote evidenzbasierte Versorgungsstandards einhalten – zum Schutz der Patienten.

Herr Prof. Osmonov, mit der erektilen Dysfunktion ist häufig ein großes Schamgefühl verbunden. Geht mit dem Verbot solcher Angebote für Betroffene nicht auch eine niedrigschwellige Möglichkeit verloren, sich mit der Erkrankung auseinanderzusetzen?

Osmonov: Diese Sorge ist absolut berechtigt und verdient es, ernst genommen zu werden. Die Scham, die viele Männer beim Thema „erektile Dysfunktion“ empfinden, ist real – und Niedrigschwelligkeit ist ein legitimes und wichtiges Ziel. Allerdings darf Niedrigschwelligkeit nicht mit Unverbindlichkeit oder medizinischer Unzulänglichkeit verwechselt werden.

Die erektile Dysfunktion ist wissenschaftlich belegt ein Frühwarnsymptom für kardiovaskuläre Erkrankungen. Eine Verschreibung von PDE-5-Hemmern ohne körperliche Untersuchung bedeutet, dass potenziell behandlungsbedürftige Grunderkrankungen unentdeckt bleiben – das ist kein niedrigschwelliges Angebot, sondern ein Risiko für den Patienten.

Was wir brauchen, sind niedrigschwellige Zugangswege zur ärztlichen Versorgung – nicht Angebote, die den Arzt umgehen. Telemedizin kann dabei durchaus eine Brücke sein, wenn sie mit einer qualifizierten Konsultation und – wo medizinisch erforderlich – einer nachgelagerten körperlichen Untersuchung verbunden ist.

Herr Prof. Merseburger, wie könnten Ärztinnen und Ärzte den Betroffenen im Praxisalltag den Einstieg ins Gespräch über die eigene erektile Dysfunktion erleichtern?

Merseburger: Der entscheidende erste Schritt liegt oft auf unserer Seite als Ärzte­schaft: Wir müssen das Thema aktiv ansprechen. Viele Männer kommen mit einem anderen Anliegen in die Praxis – sei es zur Vorsorge, wegen Bluthochdrucks oder Diabetes – und würden die erektile Dysfunktion niemals von sich aus thematisieren. Wenn wir als Urologinnen und Urologen das Thema routinemäßig und selbstverständlich in das Gespräch einbringen, nehmen wir die Hemmschwelle. Konkret empfehlen wir, validierte Kurzfragebögen wie den IIEF-5 als ein standardisiertes Screening-Instrument in der Praxis einzusetzen – das schafft eine sachliche, schriftliche Grundlage, bevor das direkte Gespräch beginnt.

Darüber hinaus helfen eine wertfreie Sprache, Empathie und die klare Botschaft, dass es sich um eine häufige und gut behandelbare Erkrankung handelt. Auch die Einbindung des Partners oder der Partnerin – sofern gewünscht – kann das Gespräch erleichtern und die Therapieadhärenz verbessern.

Vielen Dank für das Gespräch!

Literatur

Apothekerkammer Nordrhein, Landgericht Köln, Urteil vom 29. April 2026 (Az. 84 O 156/22).

Experten

Prof. Dr. Axel Merseburger (l.), Pressesprecher der Deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU),

und Prof. Dr. Daniar Osmonov, ebenfalls DGU-Mitglied, 

beide Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck Klinik für Urologie

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