Impfvereinbarungen: Erstattung der RSV-Schutzimpfung
Mit Wirkung ab 1. Juli 2025 liegen für alle 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Impfvereinbarungen vor, die um die Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ergänzt sind.
Mit den neuen Impfvereinbarungen sind Verordnungsweg, Abrechnung und Vergütung der RSV-Impfung für gesetzlich Versicherte vertraglich geregelt. Eine Abrechnung über die Versichertenkarte ist somit für alle gesetzlich versicherten Personen, für die es eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt, im ganzen Bundesgebiet möglich.
Bereits im September 2024 wurde die RSV-Schutzimpfung auf Basis der Impfempfehlung der STIKO in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und damit zur Pflichtleistung gesetzlicher Krankenkassen.
Dank der nun flächendeckend verfügbaren Abrechnung via Versichertenkarte können Praxisteams die RSV-Impfung als einfach planbaren und festen Bestandteil in ihre Praxisroutine integrieren und den Leistungskatalog gegen impfpräventable Erkrankungen erweitern.
Der adjuvantierte RSV-Impfstoff von GSK, der nach Einzeldosis bei Menschen ab 60 Jahren eine kumulative Wirksamkeit von 62,9 % über drei RSV-Saisons gegen RSV-bedingte Erkrankungen der unteren Atemwege (LRTD) aufweist, ermöglicht dabei hohe Flexibilität bei der Wahl des Impfzeitpunkts. Dank der langen Wirkdauer ist die Impfung auch saisonunabhängig möglich.
Quelle: GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: