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Steuern

Fahrradüberlassung: Steuermodell auch für Praxisinhaber

Es ist allgemein bekannt, dass Ärzte in eigener Praxis gut verdienen und demzufolge eine entsprechend hohe Steuerbelastung haben. Zur Reduktion der Einkommensteuer werden vielfach risikoreiche Wege beschritten, z. B. durch gewerbliche Beteiligungen, die im Einzelfall doch nicht die gewünschte steuerliche Entlastung bringen. Es gibt aber verschiedene andere Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu senken und gleichzeitig den Mitarbeitern ein attraktives Gehaltsmodell anzubieten.


08.05.2020
G. Balharek
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Durch das Jahressteuergesetz 20191 hat der Gesetzgeber – im Hinblick auf die geplanten Klimaziele – eine Steuer­ersparnismöglichkeit geschaffen, die in der Steuerberatungspraxis gerne empfohlen wird: Die Anschaffung von betrieblichen Fahrrädern und die Nutzung durch den Praxisinhaber. Dies gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für die E-­Bikes (Pedelecs). Erfreulich ist auch, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Anschaffungspreises keine Höchstgrenzen festgelegt hat. Insoweit können auch hochwertige und demzufolge teure „Profifahrräder“ erworben und privat genutzt werden. 

Voraussetzungen  für die Steuerbegünstigung

Die einzige Vorgabe besteht darin, dass das Fahrrad zu mindestens 10 % beruflich genutzt wird. Hierzu ist es notwendig, dass über einen Zeitraum von drei Monaten entsprechende Aufzeichnungen über den Umfang der betrieblichen Nutzung im Verhältnis zur privaten Nutzung geführt werden. Klarstellend bedeutet dies jedoch auch, dass es sich nicht um ein formelles Fahrtenbuch, sondern nur um aussage­fähige Aufzeichnungen über den Anteil der betrieblichen Nutzung handeln muss. 

Wo liegt der  wirtschaftliche Vorteil?

Ab dem Kalenderjahr 2019 wird die private Nutzung der betrieblichen Fahrräder nicht mehr als sogenannte „Privatentnahme“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen. Dies war bis einschließlich 2018 anders. Bis zu diesem Zeitpunkt musste für die private Nutzung die sogenannte „1 %-Regelung“ angewendet werden. Diese ist im Allgemeinen bei der Privatnutzung von Praxisfahrzeugen bekannt und entsprechend anwendbar. 

Basis für die 1 %-Regelung war die unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Durch den Wegfall dieser steuerpflichtigen Nutzungsentnahme kann im Einzelfall eine deutlich messbare Steuer­ersparnis eintreten.

Zeitpunkt der Anschaffung entscheidend

Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitpunkt der Anschaffung von Bedeutung ist. So gilt für die vor dem 01.01.2019 erworbenen und auch weiterhin genutzten Fahrräder die „alte“ 1 %-Regelung unverändert weiter.
Erst für betriebliche Fahrräder, die im Jahr 2019 erstmals privat genutzt wurden, entfällt die Besteuerung der Nutzungsentnahme auf der Ebene des Praxisinhabers.

Das besondere Bonbon für Arbeitnehmer

Wenn die Fahrräder auch Arbeitnehmern – zusätzlich neben dem vereinbarten Gehalt – zur privaten Nutzung überlassen werden, so ist ab 2019 kein geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Nutzung zu versteuern. 

Gehaltsumwandlungsmodell

In der Praxis findet man auch regelmäßig das sogenannte „Gehaltsumwandlungs­modell“. Hierbei wird das Brutto­gehalt um einen bestimmten Geldbetrag gekürzt und der Mitarbeiter erhält als Gegenleistung die Möglichkeit, das betriebliche Fahrrad privat zu nutzen.

Beliebt sind hier die sogenannten „Leasingmodelle“. Bei dieser Gestaltung schließt der Praxisinhaber einen Leasingvertrag mit dem Anbieter ab. Die monatliche Leasingrate ist als Praxisausgabe steuerlich abzugs­fähig. In gleicher Höhe wie die Leasingrate anfällt, wird das Gehalt des Arbeitnehmers herabgesetzt. 

Die Finanzverwaltung akzeptiert auch dieses Modell. Es entsteht hierbei jedoch der steuerliche Nachteil, dass bei dem Arbeitnehmer auch ab 2019 ein geldwerter Vorteil bei der Gehaltsabrechnung zu erfassen ist. 

Der Gesetzgeber hat hier die folgenden Abstufungen vorgenommen:

Erstmalige Überlassung bis 31.12.2018:
Geldwerter Vorteil 1 % der UVP (Bruttolistenpreis) pro Monat.

Erstmalige Überlassung ab 2019:
1 % aus der hälftigen UVP (Brutto­listenpreis) pro Monat. 

Überlassung ab 2020:
Nur 1 % aus ¼ der UVP (Bruttolistenpreis) pro Monat.


Beispiel: Berechnung des geldwerten Vorteils

Erstmalige Überlassung ab 01.01.2019 
Bruttolistenpreis 3.600 €: 
1 % von 1.800 € (50 % des Bruttolistenpreises) 
18 € x 12 = geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer 216 €

Erstmalige Überlassung ab 2020:
1 % von 900 € (25 % des Bruttolistenpreises) 
9 € x 12 = geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer 108 €

► Auch für die erstmals im Jahr 2019 überlassenen Fahrräder reduziert sich die Bemessungsgrundlage ab 2020 auf 25 %. 


Praxistipp

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Hinblick auf die Steuer­optimierung grundsätzlich ab 2020 nicht mehr das Gehaltskürzungsmodell gewählt werden sollte. Im Einzelfall können mögliche geplante Gehaltserhöhungen teilweise mit der Zurverfügungstellung eines Fahrrads zur privaten Nutzung verbunden werden. Hier würde dann die Versteuerung eines geldwerten Vorteils bereits ab 2019 entfallen.

Zu beachten ist auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht nachweisen muss, dass er das Fahrrad zu einem bestimmten Anteil auch betrieblich bzw. beruflich nutzt. Selbst bei einer 100 %igen Privatnutzung entfällt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils.

Sollte der Praxisinhaber diese Gestaltungsmöglichkeiten nutzen wollen, sollte jedoch im Vorfeld der steuerliche Berater eingebunden werden.

1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften – Jahressteuergesetz 2019



Autor

Günter Balharek
Diplom-Finanzwirt, Steuerberater
Steuerkanzlei
Freiherr-v.-Stein-Straße 18, 35447 Reiskirchen, 06408/96150
Balharek@t-online.de