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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Fakten zum Faktor (Teil 1)

Nach mehr als einem Vierteljahrhundert ausbleibender Honoraranpassung in der GOÄ ist es notwendig, mehr Leistungen mit einem höheren Steigerungsfaktor zu berechnen. 


22.05.2023
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Die ausbleibende Honorarerhöhung ist allerdings kein zulässiger Grund für den Ansatz eines höheren Faktors. Man muss sich, ob es einem passt oder nicht, an die von der GOÄ vorgegebenen Regeln halten. Außerdem hilft man den Patientinnen und Patienten damit, auch mit höherem Faktor abgerechnete Leistungen erstattet zu bekommen.



Die Regeln in der GOÄ

Im § 5 Abs. 2 Satz 1 der GOÄ steht: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Das heißt innerhalb des Rahmens von 1,0- bis 2,5-fach bei den sog. „technischen Leistungen“, 1,0- bis 3,5-fach bei den „ärztlichen Leistungen“. 

„Gebühr“ ist das mit dem gewählten Faktor resultierende Honorar. 

Das „billige Ermessen“ sagt, dass der Faktor nicht willkürlich, sondern nach den Regeln der GOÄ und angemessen bestimmt wird. 

Durch „der einzelnen Leistung“ ist verlangt, dass die mit höherem Faktor berechnete Leistung schwieriger/zeitaufwendiger war. Es gibt zwar Fälle, in denen Gründe für höhere Faktoren für mehrere Leistungen zutreffen, aber ein „Abfärben“ auf Leistungen, bei denen das nicht zutraf, gibt es nicht. So ist z. B. der häufiger anzutreffende „Tipp“, weil die Nr. 1 GOÄ zwar erbracht wurde, aber nicht berechnet werden kann, eine andere Leistung (meist die Nr. 7) mit höherem Faktor anzusetzen, unzulässig. 

„Billig“ ist auch, innerhalb des Gebührenrahmens zu differenzieren. Es gibt auch Leistungsdurchführungen, bei denen es zwar aufwendiger war, aber nicht so sehr, dass es zum von der GOÄ vorgesehenen Höchstsatz abgerechnet werden muss, sondern z. B. mit dem Faktor 3,2. So zu differenzieren ist nicht nur GOÄ-konform, sondern ggf. auch klug. Gerade wenn auf einer Rechnung mehrere Leistungen gesteigert werden, davon auch einige zum Höchstsatz, zeigt ein „Faktormix“, dass die Höhe des Faktors sehr gut überlegt wurde.

Die ebenfalls als Kriterium genannten „Umstände bei der Ausführung“ beziehen sich auf äußere Umstände, welche die Leistungsdurchführung aufwendiger machen. Beispiel: Behandlung eines Patienten am Notfallort.

Im § 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ heißt es noch, dass auch ein „schwieriger Krankheitsfall“ die Leistung erschweren kann. Das gilt aber nur für die bis 3,5-fach steigerbaren Leistungen. Und nur das Vorliegen bspw. einer komplexen Erkrankung allein reicht nicht, der „schwierige Krankheitsfall“ muss sich auch auf die Leistungsdurchführung auswirken.

In Satz 3 wird gesagt, dass in der Leistungsbeschreibung bereits berücksichtigte Besonderheiten nicht zum Ansatz eines höheren Faktors führen können. Das soll ja bereits bei der Bewertung der Leistung berücksichtigt sein. Beispiel: Bei den Nrn. 4 und 34 darf der Einbezug von Bezugspersonen nicht als Grund für den höheren Faktor berücksichtigt werden.

(Nur) im Durchschnittsfall 2,3-fach

Dass meistens der 2,3-fache Faktor (gleichermaßen der 1,8-fache) angesetzt wird, hat nicht nur den Grund der Einfachheit (keine Begründung notwendig, keine Nachfragen). Der Faktor 2,3 trifft genau beim „Durchschnittsfall“ zu – durchschnittlich vor allem hinsichtlich des bei der Leistungserbringung notwendigen Zeitaufwands und/oder der Schwierigkeit (andere Kriterien folgen).

Im Klartext findet sich das im § 5 Abs. 2 Satz 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): „Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab …“.

So ausdrücklich steht das in der GOÄ nicht, gilt aber – auch durch Rechtsprechung bestätigt – gleichermaßen. Die Folgerung daraus ist, dass eine vom „Durchschnittsfall“ nach oben abweichende Leistung mit einem höheren Faktor berechnet werden darf. Dass eine „unterdurchschnittliche“ Leistung dann auch mit einem niedrigeren Faktor angesetzt werden muss, ist zwar folgerichtig und steht so auch in der GOZ, ist aber eher „akademisch“.

Sie bestimmen das!

Das „billige Ermessen“ kann (von Ausnahmen abgesehen), nur die Ärztin bzw. der Arzt ausüben. Wer sonst kann ermessen, ob die Leistungsdurchführung durchschnittlich war oder – auch in welcher Höhe – überdurchschnittlich? In Verbindung mit korrekten und verständlichen Begründungen in der Rechnung* und einer Dokumentation, die das nachvollziehbar macht, kann man im Streitfall bestehen. 

Wichtig

Der 2,3-fache Faktor ist richtig für den „Durchschnittsfall“. Ist eine Leistung in der Erbringung „überdurchschnittlich“, fordert die GOÄ im § 5 zum Ansatz eines höheren Faktors auf. Und das bestimmen Sie!

Im nächsten Beitragsteil erläutern wir das Fassen von Begründungen in der Rechnung.

► *Hier geht es zum zweiten Beitragsteil: Fakten zum Faktor (Teil 2)