Im § 5 Abs. 2 Satz 1 der GOÄ steht: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Das heißt innerhalb des Rahmens von 1,0- bis 2,5-fach bei den sog. „technischen Leistungen“, 1,0- bis 3,5-fach bei den „ärztlichen Leistungen“. „Gebühr“ ist das mit dem gewählten Faktor resultierende Honorar. Das „billige Ermessen“ sagt, dass der Faktor nicht willkürlich, sondern nach den Regeln der GOÄ und angemessen bestimmt wird. Durch „der einzelnen Leistung“ ist verlangt, dass die mit höherem Faktor berechnete Leistung schwieriger/zeitaufwendiger war. Es gibt zwar Fälle, in denen Gründe für höhere Faktoren für mehrere Leistungen zutreffen, aber ein „Abfärben“ auf Leistungen, bei denen das nicht zutraf, gibt es nicht. So ist z. B. der häufiger anzutreffende „Tipp“, weil die Nr. 1 GOÄ zwar erbracht wurde, aber nicht berechnet werden kann, eine andere Leistung (meist die Nr. 7) mit höherem Faktor anzusetzen, unzulässig. „Billig“ ist auch, innerhalb des Gebührenrahmens zu differenzieren. Es gibt auch Leistungsdurchführungen, bei denen es zwar aufwendiger war, aber nicht so sehr, dass es zum von der GOÄ vorgesehenen Höchstsatz abgerechnet werden muss, sondern z. B. mit dem Faktor 3,2. So zu differenzieren ist nicht nur GOÄ-konform, sondern ggf. auch klug. Gerade wenn auf einer Rechnung mehrere Leistungen gesteigert werden, davon auch einige zum Höchstsatz, zeigt ein „Faktormix“, dass die Höhe des Faktors sehr gut überlegt wurde. Die ebenfalls als Kriterium genannten „Umstände bei der Ausführung“ beziehen sich auf äußere Umstände, welche die Leistungsdurchführung aufwendiger machen. Beispiel: Behandlung eines Patienten am Notfallort. Im § 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ heißt es noch, dass auch ein „schwieriger Krankheitsfall“ die Leistung erschweren kann. Das gilt aber nur für die bis 3,5-fach steigerbaren Leistungen. Und nur das Vorliegen bspw. einer komplexen Erkrankung allein reicht nicht, der „schwierige Krankheitsfall“ muss sich auch auf die Leistungsdurchführung auswirken. In Satz 3 wird gesagt, dass in der Leistungsbeschreibung bereits berücksichtigte Besonderheiten nicht zum Ansatz eines höheren Faktors führen können. Das soll ja bereits bei der Bewertung der Leistung berücksichtigt sein. Beispiel: Bei den Nrn. 4 und 34 darf der Einbezug von Bezugspersonen nicht als Grund für den höheren Faktor berücksichtigt werden. |