Zitierweise: HAUT 2021;32(5):252-253.
In den vergangenen zwanzig Jahren hat die Zahl der Personen, die sich ein Tattoo stechen ließen, stetig zugenommen. Statistiker behaupten, inzwischen sei rund ein Viertel der bundesdeutschen Bevölkerung zumindest an einer Körperstelle tätowiert. Parallel dazu werden Hautärzte immer häufiger darum gebeten, eine Tätowierung wieder zu entfernen. Dabei hat sich seit Langem der Laser gegen das Skalpell durchgesetzt.
Eine IGeL nach GOÄ
Seit Anfang des Jahres 2021 ist gesetzlich geregelt, dass nur approbierte Ärzte Tätowierungen entfernen dürfen. Diese beruflichen Leistungen können sie nur nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liquidieren. Patienten sind sich darüber im Klaren, dass ein Tattoo nur in extrem seltenen Ausnahmefällen auf Kosten einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse entfernt werden kann. Also handelt es sich um die klassische IGeL-Situation: Zwischen Patient und Arzt werden ärztliche Leistungen vereinbart, die medizinisch mindestens sinnvoll sein müssen und nur von Ärzten und lege artis ausgeführt werden dürfen. Solche Wunschleistungen liegen außerhalb der Eintrittspflicht jeder Krankenversicherung. Sie sind aber exakt nach der GOÄ abzurechnen. Pauschalbeträge sind nicht erlaubt, auch wenn klar ist, dass die Patienten alles selbst zahlen müssen. Ärzte sollten sich hierzu nie auf Diskussionen einlassen – sie sind schon berufsrechtlich auf die GOÄ festgelegt.
Nur formal richtiger Honoraranspruch ist dursetzbar
Speziell für das Entfernen von Tätowierungen ausgelegte Lasertechnik gibt es seit einigen Jahren. Je nach Größe, Tiefe und Farbkombination des/ der zu entfernenden Tattoos sind immer mehrere Sitzungen notwendig. Die dafür fälligen Honorare sind von der Anzahl der Sitzungen abhängig und variieren stark. Deshalb ist es für einen durchsetzbaren Honoraranspruch äußerst wichtig, zunächst die Patienten wirtschaftlich aufzuklären (Patientenrechtegesetz § 630 c Abs. 3 BGB) und IGeL-Verträge mit ihnen abzuschließen.
Liegen die Honorare oberhalb des 3,5-/ 2,5-fachen GOÄ-Satzes für die einzelne Leistung, ist zusätzlich eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ nötig. Besonders wichtig ist dann, dass Ärzte und Patienten das Honorar wirklich persönlich verhandeln! Eine Honorarvereinbarung, die Patienten etwa als Formblatt an der Anmeldung ausgefüllt haben, wurde in vielen Fällen für unwirksam befunden.
Geradezu toxisch ist der Versuch, die Honorarvereinbarung mit dem IGeL-Vertrag in einem Dokument abzufassen. Eine Honorarvereinbarung darf keinerlei andere Erklärungen enthalten!
Anrechenbare Ziffern
Ansatzfähige Leistungen der GOÄ richten sich nach dem Ablauf der Behandlung. Werden zu Beginn die Patienten gründlich beraten, kommen dafür die GOÄ-Ziffern 1 oder 3 infrage, Untersuchungen sind über die GOÄ-Nummern 5 oder 7 abrechenbar.
Je nach Größe der tätowierten Körperstelle(n) kann mangels einer Originalbewertung in der GOÄ die Analogie nach § 6 GOÄ genutzt werden. Dabei werden pro Sitzung häufig die Ziffern 2440 aus dem Bereich der Chirurgie der Körperoberfläche oder die 2885 aus der Venenchirurgie herangezogen. Soweit Ziffer 2440 angesetzt wird, kommt der Zuschlag für die ambulante OP nach Ziffer 444 mit dem Einfachsatz von 75,77 Euro hinzu.
Nicht allein die Tattoo-Entfernung selbst ist eine IGeL. Auch die Begleitleistungen gehören schwerlich zum Leistungsumfang einer Krankenversicherung.
Umsatzsteuer?
Das Entfernen von Tätowierungen zählt als „kosmetische Leistung auf Wunsch“ und ist damit nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Wer diese Leistungen häufig erbringt, sollte dies eingehend mit einem Steuerberater besprechen.