Beweiswert der AU erschüttert
Frau L., Neurologin
In unserem radiologischen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) hat eine Medizinisch-technische Assistentin (MTA) ordentlich gekündigt. Gleichzeitig mit der Kündigung hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eingereicht, die exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. Allerdings wirkte sie nicht krank, sodass wir anzweifeln, dass sie wirklich arbeitsunfähig erkrankt ist. Müssen wir ihr Gehalt trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbezahlen?
Herr Rothfuß:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat sich in einem Urteil vom 07.05.2024 (Az. 5 Sa 98/23) mit der Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einem ähnlichen Fall befasst. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dabei trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, die Erkrankung zu beweisen. Dies erfolgt regelmäßig durch die AU. Der Beweiswert einer AU sei aber erschüttert, wenn zeitgleich mit der Kündigung eine AU vorgelegt werde, „die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses [abdecke].“ Ist der Beweiswert der AU erschüttert, muss der Arbeitnehmer anderweitig beweisen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist. Es genügt nicht, nur die Diagnose mitzuteilen, sondern er muss für die gesamte Zeit der Lohnfortzahlung erläutern, welche konkreten Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vorlagen. Belegt die MTA ihre Krankheit nicht anders als durch die AU, besteht keine Pflicht zur Lohnfortzahlung.
Beweisanforderungen einer Kündigung
Herr A., hausärztlich tätiger Internist
Wir sind eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und haben eine unserer Medizinischen Fachangestellten (MFA) per Einwurf-Einschreiben gekündigt. Diese bestreitet nun, die Kündigung erhalten zu haben. Wir haben den Einlieferungsbeleg bei der Post und den über die Sendungsnummer abrufbaren Sendungsstatus „zugestellt“. Kann sich die MFA dennoch erfolgreich darauf berufen, dass sie keine Kündigung erhalten habe?
Herr Rothfuß:
Eine Kündigung wird grundsätzlich erst wirksam, wenn sie der anderen Partei zugeht. Dies hat der Kündigende zu beweisen. In einer Entscheidung vom 12.12.2023 (Az. 15 Sa 20/23) ging das LAG Baden-Württemberg davon aus, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Sendungsstatus eines Einschreibens keinen „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang begründe. Anders könne dies bei Vorlage des Auslieferungsbelegs sein, auf dem der Zusteller durch seine Unterschrift bestätigt, das Schreiben in den Briefkasten eingelegt zu haben. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig und ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Um den Zugang wichtiger Schreiben zu belegen, sollten aber sowohl der Einlieferungs- als auch der Auslieferungsbeleg aufbewahrt werden.
Besteht eine Einbestellungspflicht?
Frau Dr. Y., Gynäkologin
Eine meiner Patientinnen verlangt Schadensersatz von mir. Nach einem auffälligen, aber noch nicht bösartigen Befund teilte ich ihr mit, sie solle sich in drei Monaten zur erneuten Kontrolle vorstellen. Die Patientin hat jedoch keinen Kontrolltermin vereinbart und sich erst deutlich später gemeldet. Sie meint nun, ich hätte eine Pflicht gehabt, sie nach drei Monaten einzubestellen. Stimmt das?
Herr Rothfuß:
Das Oberlandesgericht Köln lehnte mit Urteil vom 17.06.2024 (Az. 5 U 133/23) in einer ähnlichen Konstellation eine solche „Einbestellungspflicht“ einer Ärztin explizit ab. Das Gericht ging davon aus, einer solchen Pflicht stehe bereits entgegen, dass „es in der freien Entscheidung des Patienten steht, ob, wann und bei welchem Arzt er sich behandeln lässt. Der Arzt darf insoweit ein eigenverantwortliches Verhalten des Patienten voraussetzen.“ Einen Arzt trifft nach dieser Entscheidung auch bei auffälligen Befunden keine Pflicht, einen Patienten erneut einzubestellen, wenn dieser selbst die Terminvereinbarung versäumt.