Haftung bei alternativmedizinischen Methoden
Herr D., hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner
Ich wende überwiegend nicht schulmedizinische Methoden an. Dies wird bereits durch ein Schild am Eingang zu meiner Praxis deutlich. Die meisten Patienten kommen zu mir, da sie eine ganzheitliche und nicht schulmedizinische Behandlung wünschen. Nun verklagt mich ein Patient wegen Schäden, die er durch meine Behandlung erlitten habe. Er behauptet, er habe nicht gewusst, dass mein Vorgehen nicht dem wissenschaftlichen Standard entsprochen habe. Dabei wird dies doch bereits beim Betreten meiner Praxis deutlich. Hafte ich trotzdem?
Herr Rothfuß:
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich in einem Urteil vom 23.07.2024 (Az. 4 U 1610/21) mit den Voraussetzungen einer adäquaten Aufklärung über alternativmedizinische Verfahren beschäftigt. Ein Arzt hatte eine Schwermetallvergiftung mittels eines alternativmedizinischen Provokationstests diagnostiziert und dann schulmedizinisch ebenfalls nicht anerkannt therapiert. Der Patient erlitt schwere gesundheitliche Schäden. Das OLG stellte klar, dass auch Ärzte, die alternativmedizinisch arbeiten, nicht von der Aufklärungspflicht gemäß § 630e Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit seien. Ein Arzt habe „nicht nur unmissverständlich darüber zu informieren, dass er [...] von der (faktischen) Standardbehandlung der Schulmedizin abweicht, sondern auch, warum er dies tut und welche Vor- und Nachteile der Patient hieraus zu erwarten hat.“ Die Anforderungen an die Aufklärung seien hier besonders streng. Der Behandler habe darauf hinzuweisen, dass der empfohlenen Therapie ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis fehlt. Gleiches gelte bereits für eine Diagnostik mittels wissenschaftlich nicht belegter Methoden. Ein Türschild, aus dem sich ergibt, dass auch nicht schulmedizinisch behandelt werde, ersetze diese Aufklärung nicht. Ebenso wenig dürfe ein Arzt davon ausgehen, dass seine Patienten schon wüssten, worauf sie sich einließen. Wenn der Behandler Schulmediziner sei, könnten die Patienten nicht erkennen, wann ohne wissenschaftliche Evidenz behandelt würde. Wird ohne entsprechende Aufklärung behandelt, fehlt es an der Einwilligung des Patienten. Der Arzt haftet dann auch, falls sich ein nur äußerst seltenes Risiko verwirklicht.
Kann sich die private Meinung auf die Approbation auswirken?
Frau Dr. L., hausärztlich tätige Allgemeinmedizinerin
Ich halte das Vorgehen der Regierung während der Corona-Zeit für rechtswidrig und sehe hierin eine gezielte Manipulation der Bevölkerung. Daher habe ich mich etwa geweigert, in meiner Praxis eine Maske zu tragen. Ich habe den staatlichen Institutionen mitgeteilt, dass ich sie und die von ihnen erlassenen Regelungen für illegitim halte, da der Bundesrepublik als solcher bereits jede Legitimität fehlt. Nun wurde festgestellt, dass ich unwürdig sei, den ärztlichen Beruf auszuüben. Kann sich meine private Meinung derart auswirken? Schließlich bin ich berufsrechtlich nie aufgefallen.
Herr Rothfuß:
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einer ähnlichen Konstellation mit Urteil vom 05.07.2024 (Az. 37 K 6200/23.T) die Unwürdigkeit einer Ärztin, ihren Beruf auszuüben, festgestellt. Die Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, bedeute, dass Ärzte sich auch außerhalb ihrer Tätigkeit so verhalten müssten, dass sie diesem Vertrauen gerecht würden. Außerberufliches Verhalten könne dann als Berufsvergehen gewertet werden, wenn es geeignet sei, das für den ärztlichen Beruf erforderliche Vertrauen in einer die Ausübung und die Achtung des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine Ärztin, die in ihrer Funktion als solche, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ablehne und reichsbürgernahe Auffassungen vertrete, würde dem entgegengebrachten Vertrauen nicht gerecht. Sie ist daher als unwürdig, den Beruf auszuüben, anzusehen.