Fragen zur ePA und der Fibromabtragung per RF-Cutter
Wir beantworten zwei Fragen unserer Leserinnen und Leser, die von allgemeinem Interesse sind, deren Themen sich aber für einen ausführlichen Beitrag nicht eignen.
Kürzlich äußerten meine ersten Privatpatientinnen und -patienten Interesse an einer elektronischen Patientenakte (ePA). Gibt es so etwas auch für privat Versicherte, bin ich zu deren Führen verpflichtet und wie würde ich das abrechnen?
Antwort:
Einige private Krankenversicherer bieten ihren Versicherten eine ePA (eine App dazu) auf freiwilliger Basis an. Bei Interesse sollte sich Ihre Patientin oder Ihr Patient bei der eigenen Versicherung erkundigen. Die ePA für Privatversicherte wird nach denselben Spezifikationen geführt wie die ePA für gesetzlich Versicherte. Eine Verpflichtung zur Führung einer ePA gibt es bei Privatversicherten nicht, auch nicht für die Ärztin oder den Arzt.
Wenn die Patientin oder der Patient die App selbstständig befüllt (z. B. die patientengeführte „Meine Gesundheitsakte“), entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt ist das eine Leistung, für die die GOÄ keine Gebühr vorhält. Eine Analogabrechnung ist erforderlich. Die Bundesärztekammer (BÄK) gab dazu Empfehlungen (s. Infobox).
BÄK-Empfehlungen
„Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 75 GOÄ.“
„Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ.“
Auch die analog berechneten Gebührenpositionen können ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden (bis 3,5-fach), z. B. bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung der Patientin oder des Patienten ist mit den Analogempfehlungen nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
Wichtig
Für privat versicherte Patientinnen und Patienten und für die Ärztin oder den Arzt gibt es keine Verpflichtung zum Führen einer ePA.
Wenn die Ärztin oder der Arzt eine ePA freiwillig befüllt, entsteht ein Honoraranspruch.
Die Abrechnung kann nach den im Beitrag angeführten Empfehlungen der Bundesärztekammer erfolgen.
Für die Abtragung von Fibromen mit dem RF-Cutter ist je entferntem Fibrom die Nr. 746 GOÄ zutreffend. Die Infiltrationsanästhesie kann jeweils mit der Nr. 491 GOÄ berechnet werden, zusätzlich der Sachkosten für das Lokalanästhetikum.
Diese Form der Abrechnung ist nicht nur nach der GOÄ korrekt, sie erfüllt auch die Forderung der Berufsordnung nach einem „angemessenen Honorar“.
Abtragung von Fibromen mit dem RF-Cutter
Ich habe bei einer Patientin 15 gestielte Fibrome mit dem RF-Cutter entfernt. Wie kann ich das korrekt nach der GOÄ abrechnen?
Antwort:
Mit dem RF-Cutter wird geschnitten und (wenn auch mit niedrigerer Temperatur als bei den alten Elektrokautern) koaguliert. Das fällt unter die Nr. 746 „Elektrolyse oder Kauterisation, als selbstständige Leistung, 46 Punkte, z. B. 2,3-fach 6,17 €.“ Es handelt sich nicht um eine „Probeexzision“ im Sinne der Nr. 2401 (PE aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe …, 133 Punkte, z. B. 2,3-fach 17,83 €). Nr. 746 kann für jedes entfernte Fibrom angesetzt werden. Zu ihr gibt es keine Begrenzung wie z. B. bei der Nr. 744 (Stanzen der Haut, je Sitzung) oder 745 (Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel). Die Infiltrationsanästhesie ist (sofern jeweils getrennt erfolgt) entsprechend 15-mal mit der Nr. 490 berechenbar. Für das Lokalanästhetikum sind die Sachkosten berechenbar.
Diese Form der Abrechnung ist korrekt. Der manchmal anzutreffende Einwand, das resultierende Honorar sei unangemessen hoch (aus 15 x Nr. 746 + 15 x Nr. 490 – jeweils 2,3-fach – resultieren 214,50 €) und das verstoße gegen die Forderung des § 12 der Muster-Berufsordnung („Die Honorarforderung muss angemessen sein“), geht fehl. Es heißt dort weiter: „Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten.“ Eine solche „andere Vergütungsregelung“ gibt es hier nicht.
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