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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Gebührenordnungspositionen für spezielle Hausbesuche

Hausbesuche nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01411, 01412, 01413 und 01415 beinhalten Abrechnungsvoraussetzungen, die häufig nicht korrekt ausgelegt werden. Während die Abrechnungsmodalitäten von „Routine­besuchen“ nach GOP 01410 keine Probleme bereiten, sind bei Besuchen nach den GOP 01411, 01412, 01413 und 01415 die Details in den Leistungs­beschreibungen penibel zu beachten.


16.01.2023
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Hausbesuche werden in einigen Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen) extra­budgetär vergütet, folglich wird deren korrekte Abrechnung bei Prüfungen häufig einbezogen.

Dringende Besuche nach GOP 01411 und 01412

Besuche zu „Unzeiten“, spätabends, nachts, an Feiertagen und an Wochenenden nach den GOP 01411 und 01412 sind zu den in den Leistungsbeschreibungen genannten Zeiten „unverzüglich nach Bestellung“ auszuführen. „Unverzüglich“ bedeutet, dass der bestellte Besuch unmittelbar nach der Bestellung ohne von der Ärztin oder dem Arzt zu vertretene Verzögerungen ausgeführt werden muss. Ist die Ärztin oder der Arzt gerade mit etwas anderem beschäftigt, beispielsweise mit dem Abendessen im Kreise der Familie, bedeutet unverzüglich, dass sie oder er sich unmittelbar auf den Weg machen muss. Nicht von der Ärztin oder dem Arzt zu vertretene Verzögerungen sind auf höhere Gewalt zurückzuführende Ereignisse wie winterliche Straßenverhältnisse, Verkehrsstaus usw. Wird ein dringender Besuch zu den in den GOP 01411 oder 01412 angegebenen Zeiten bestellt, kann der Hausbesuch aber aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse erst später erbracht werden, sind die GOP 01411 oder 01412 berechnungsfähig. Die Uhrzeit der Erbringung von Besuchen nach den GOP 01411 oder 01412 ist mit der Abrechnung gemäß den Vorgaben des EBM nicht anzugeben, dem Vernehmen nach verlangen aber einige KVen die Uhrzeitangaben.

Wichtig

Besuche nach GOP 01411/01412: Unverzüglich nach Bestellung, ohne von der Ärztin oder vom Arzt zu vertretene Verzögerung.

Besuch nach GOP 01415: Nur für Besuche in Heimen berechnungsfähig, am Tag der Bestellung – egal wann – ausgeführt.

Bei mehreren separat bestellten Besuchen ist die GOP 01415 mehrfach berechnungsfähig. Dokumentieren Sie den Sachverhalt exakt.

Mitbesuch nach GOP 01413

Die meisten Auslegungsprobleme ergeben sich bei Mitbesuchen nach der GOP 01413 in Pflege-, Wohn- oder Altenheimen. Trotz zahlreicher Sozialgerichtsverfahren gibt es keine allgemeingültige Auslegung, unter welchen Aspekten von „derselben sozialen Gemeinschaft“, die Voraussetzung für die Abrechnung eines Mitbesuchs nach GOP 01413 ist, ausgegangen bzw. wann ein Hausbesuch nach der GOP 01410 anstelle der GOP 01413 abgerechnet werden muss. Bei Besuchen auf voneinander getrennten Etagen in einem Heim ist nur ein Erstbesuch nach GOP 01410 berechnungsfähig, die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig. Auch bei Besuchen in verschiedenen Gebäuden einer Wohnanlage mit derselben Hausnummer ist nur ein Erstbesuch berechnungsfähig. Nur wenn die einzelnen Wohneinheiten eine eigene Anschrift (Hausnummer) haben, ist je Einheit ein Erstbesuch berechnungsfähig. Eine soziale Gemeinschaft im Sinne der GOP 01413 liegt vor, wenn – ähnlich wie in Mietshäusern – die Charakteristika von Einzelwohnungen vorliegen (Wohnungstür, Briefkasten, eigener Wohnungseingang). Dann ist je Einzelwohnung ein Erstbesuch nach GOP 01410 berechnungsfähig, jeweils zuzüglich Wegegeld, auch wenn die Ärztin oder der Arzt nur von Wohnung zu Wohnung, von Tür zu Tür geht.

Heimbesuch nach GOP 01415

Die GOP 01415 ist für dringende Heimbesuche in Heimen berechnungsfähig, ausgeführt am Tag der Bestellung, also nicht unverzüglich wie Besuche nach den GOP 01411 oder 01412. Laut Leistungsbeschreibung muss es sich um Besuche in Heimen mit Pflegepersonal handeln. Das Pflegepersonal muss die Ärztin bzw. den Arzt nicht bei Besuchen nach GOP 01415 begleiten, es muss lediglich vorhanden sein.

Mehrfachabrechnung der GOP 01415

Ein Pflegeheim bestellt einen Besuch für Patient A und später an demselben Tag für Patientin B, beide Besuche werden noch an demselben Tag, egal wann, ausgeführt, GOP 01415 ist zweimal berechnungsfähig. Der Sachverhalt ist exakt zu dokumentieren, weil die Prüfgremien regelmäßig annehmen, die zusätzliche GOP 01415 sei nicht zutreffend anstelle eines Mitbesuchs nach GOP 01413 abgerechnet worden. Und: Wegegeld ist zusätzlich zu jeder GOP 01415 abzurechnen.