Die GOP des Hausarztkapitels (Kapitel 3) des EBM sind bei Vertretungen von Hausärztin/Hausarzt zu Hausärztin/Hausarzt nur bedingt berechnungsfähig. Im EBM finden sich keine Hinweise, welche bzw. unter welchen Voraussetzungen die GOP des Hausarztkapitels bei gegenseitigen Vertretungen berechnet werden können.
Chronikerpauschalen
Die GOP 03220 und 03221 sind nur berechnungsfähig, wenn dieselbe Patientin oder derselbe Patient wegen derselben gesicherten Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen in derselben Hausarztpraxis behandelt wurde. Das ist bei Vertretungen nicht der Fall. Eine Abrechnung der GOP 03220 und 03221 mit dem Zusatz H bei Vertretungen ist nicht zulässig, da H nur zugesetzt werden kann, wenn chronisch kranke Patientinnen oder Patienten in die Behandlung einer anderen Hausärztin oder eines Hausarztes wechseln. Ausnahme: Eine Patientin oder ein Patient war in einer anderen Hausarztpraxis drei Quartale oder länger kontinuierlich in Behandlung und bleibt nach Inanspruchnahme der Vertreterin oder des Vertreters in deren/dessen Behandlung, dann liegt ein Hausarztwechsel vor. Dann können die GOP 03220 und 03221 mit dem Zusatz H abgerechnet werden.
Wichtig
Grundsätzlich sind alle GOP des Hausarztkapitels bei Vertretungen berechnungsfähig, ausgenommen die Chronikerpauschalen 03220 und 03221.
GOP 03360 und 03362: GOP 03360 als diagnostische Leistung bei Vertretungen berechnungsfähig, Betreuung nach GOP 03362 nur bei längeren Vertretungen.
GOP 03370 und 03371: Statuserhebung nach GOP 03370 bei Vertretungen berechnungsfähig, Betreuung nach GOP 03371 nur bei längeren Vertretungen.
Die Besuchszuschläge 03372 und 03373 sind bei Vertretungen uneingeschränkt berechnungsfähig.
Geriatriepositionen
Bei Vertretungen sind diese Positionen nur eingeschränkt berechnungsfähig. Das Basisassessment nach 03360 kann als diagnostische Leistung unter Umständen bei Vertretungen indiziert sein, der Betreuungskomplex 03362 dagegen beinhaltet die Betreuung über ein ganzes Quartal, die zumindest bei kurzzeitigen Vertretungen nicht erbracht werden kann.
Palliativpositionen
Findet der erste Kontakt eines moribunden Patienten mit einer Vertretung statt, beispielsweise nach Entlassung aus einem Krankenhaus, kann der Palliativstatus nach GOP 03370 erbracht und abgerechnet werden. Die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis nach GOP 03371 ist bei Vertretungen nur berechnungsfähig, wenn eine dem Leistungsinhalt entsprechende Betreuung erfolgt. Das dürfte nur bei Vertretungen über einen längeren Zeitraum zutreffend sein, da die GOP 03371 die Betreuung über ein ganzes Quartal beinhaltet. Die Besuchszuschläge 03372 und 03373 sind für Vertreterinnen und Vertreter bei Besuchen von Palliativpatientinnen und -patienten uneingeschränkt berechnungsfähig.
Vertretung in Gemeinschaftspraxen
In hausärztlichen Gemeinschaftspraxen vertreten sich die Praxispartner in der Regel gegenseitig. Die Vertreterin oder der Vertreter muss alle im Rahmen der Vertretung erbrachten Leistungen unter der eigenen Arztnummer (LANR) abrechnen, auch die Leistungen, die sie bzw. er in Vertretung einer Kollegin oder eines Kollegen der Gemeinschaftspraxis bei deren bzw. dessen Patientinnen und Patienten erbringt. Für die Chronikerpauschalen 03220 und 03221, die Geriatriepositionen 03360 und 03362 sowie die Palliativpauschalen 03370 und 03371 spielt das keine Rolle, weil diese Positionen jeweils nur einmal im Behandlungsfall bzw. die GOP 03370 nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig sind und damit auch in Gemeinschaftspraxen je Patientin/Patient und Quartal nur einmal. Genehmigungspflichtige Leistungen (Sonografie, Psychosomatik, Chirotherapie usw.) kann eine Vertretung nur abrechnen, wenn sie/er selbst die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen hat.
Fazit
Für die Berechnung der hausärztlichen Betreuungspositionen bei Vertretungen ist die Zeitdauer der Vertretung auschlaggebend, ausgenommen die bei Vertretungen ausgeschlossenen Chronikerpauschalen 03220 und 03221.