§ 87 Abs. 2ac SGB V: „Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden“.
Für die Vergütung der üblichen angiologischen Leistungen wurden für Internistinnen und Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie die Grundpauschalen mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 13290 bis 13292 und die Angiologiepauschale 13300 in den EBM eingeführt. Diese GOP sind allesamt auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin bzw. Patient und Quartal berechnungsfähig. Für Internistinnen und Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie ist das besonders für die Berechnung der GOP 13300 schwerwiegend, da fast alle sonographischen Gefäßuntersuchungen dieser GOP zugeordnet sind. Beispiel: Wird in einem Fall z. B. eine Sonographie der Beingefäße gemäß GOP 33072 erbracht, ist gemäß 2.1.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM die GOP 13300 zu berechnen. Werden im Laufe des Quartals bei demselben Fall weitere Gefäßsonographien erbracht, z. B. der Gefäße des Abdomens gemäß GOP 33073, ergibt sich keine zusätzliche Berechnungsmöglichkeit. Nur die für Angiologinnen und Angiologen weniger relevanten GOP 33062, 33064 und 33074 können neben der GOP 13300 berechnet werden. Für andere angiologisch tätige Ärztinnen und Ärzte, z. B. Dermatologinnen und Dermatologen, besteht diese Einschränkung nicht. Diese Arztgruppen können mehrere Gefäßsonographien, ggf. auch nebeneinander, gemäß den GOP des Kapitels 33 des EBM abrechnen und damit ein höheres Punktzahlvolumen generieren als Internistinnen und Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie.
Praxisgemeinschaft vorteilhafter?
Bei einer Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich hinsichtlich der Abrechnung um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung, die Pauschalen, so die Angiologiepauschale 13300 und andere nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähigen GOP wie die Grundpauschalen 13290 bis 13292 können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft bedarf es nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich.
Vorteile Praxisgemeinschaft
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Röntgen- und Sonographiegeräte usw., können gemeinschaftlich genutzt werden, die Mitarbeitenden können für jeden der beteiligten Ärztinnen und Ärzte tätig werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei Privatversicherten.
Nachteile Praxisgemeinschaft
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Wann Plausibilitätsprüfung?
Um Verdachtsfällen auf eine willkürlich herbeigeführte hohe gemeinsame Patientenzahl nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der KBV zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Angiologe und Kardiologin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hausärztin und Angiologe), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Fazit
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne Röntgen, Sonographie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit Gefäßchirurgie oder ohne) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet, wegen der dann in höherem Maße möglichen Behandlung derselben Patientinnen und Patienten mit separater Abrechnung.
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