Nr. 375 GOÄ
„Schutzimpfung (i.m., s.c.) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass, 2,3-fach 10,72 €, 3,5-fach 16,32 €“ trifft gleichermaßen für mono- wie polyvalente Impfstoffe zu. Die bei einem Impfstoff aufwendigere Beratung kann beim Faktor bei der Nr. 1 GOÄ berücksichtigt werden. Die Begründung dazu könnte zum Beispiel lauten: „ausführliche Impfberatung bei Kombinationsimpfung“.
Nr. 376 GOÄ
„Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch, 2,3-fach 10,72 €, 3,5-fach 16,32 €“ trifft z.B. für die Impfung gegen Rotaviren zu. Aus der Leistungslegende ergibt sich, dass dazu die Beratung nicht berechenbar ist. Das gilt auch für die Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung, mind. 10 Minuten), denn andere als die in der Anmerkung zu Nr. 3 genannten Leistungen (Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801) schließen die Berechnung der Nr. 3 aus.
Nr. 377 GOÄ
„Zusatzinjektion bei Parallelimpfung, 2,3-fach 6,70 €, 3,5-fach 10,20 €“ enthält zwar keinen direkten Ausschluss der Berechnung einer Beratung, sie fällt aber unter die allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt C V GOÄ „Neben … 376 bis 378 sind … Nummern 1 und 2 und die ggf. erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig.“ Die „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ ist die zusätzliche Impfung mit eigener Injektion neben einer anderen s.c.- oder i.m.-Impfung (zum Beispiel die Pneumokokkenimpfung).
Nr. 378 GOÄ
„Simultanimpfung (gleichzeitig passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf), 2,3-fach 16,09 €, 3,5-fach 24,48 €“ trifft nicht für eine Auffrischimpfung zu. Diese (ggf. als Kombinationsimpfung) fällt unter die Nr. 375 GOÄ. Eine Beratung (Nr. 1 oder 3 GOÄ) ist aus den angeführten Gründen daneben nicht berechenbar.
Eintragungen in den Impfpass sind zu allen genannten Impfungen nicht berechnungsfähig (wegen der Leistungslegende der Nr. 375 bzw. der allgemeinen Bestimmung Nr. 3). Der Berechnung der Nr. 70 GOÄ für Eintragungen in das Vorsorgeheft steht das nicht entgegen.
Wichtig
Durch die komplexen Regelungen zur Berechenbarkeit von Untersuchungen und Beratungen im Zusammenhang mit Impfungen und ggf. der Vorsorgeuntersuchungen ist es sinnvoll, sich für die verschiedenen Fälle eigene Abrechnungsmodule anzulegen
Impfung im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchung
Der Ausschluss einer Berechnung der Beratung kann auch die Nr. 375 GOÄ betreffen, wenn die Impfung im Zusammenhang mit einer Vorsorgeuntersuchung erfolgt. Neben der Nr. 26 GOÄ ist die Berechnung der Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 ausgeschlossen. In diesem Fall kann die in der Nr. 26 GOÄ inbegriffene „Beratung der Bezugspersonen“ zum Ansatz eines höheren Faktors zu Nr. 26 GOÄ führen: „Beratung einschließlich ausführlicher Impfaufklärung“.
Bestabrechnung
Wenn nicht die Nr. 26 GOÄ der eigenständigen Berechnung der Beratung entgegensteht, kann es sinnvoll sein, auf die Berechnung der entgegenstehenden Impfleistung zu verzichten und stattdessen die Beratung zu berechnen. Das trifft besonders für die Parallelimpfung nach Nr. 377 GOÄ zu, die mit 6,70 € (2,3-fach) deutlich geringer bewertet ist als die Nr. 1 GOÄ. Die Beratung kann dann mit einem höheren Faktor angesetzt werden, die Begründung dafür z.B. „ausführliche Impfberatung bei Kombinationsimpfung“. In anderen Fällen (z.B. einer Kombination der Nummern 375, 376 und 377) resultiert aus deren Berechnung ein geringfügig höheres Honorar als bei Berechnung der Nr. 375 plus der Nr. 1. Bei Kombination nur mit einer Schluckimpfung (Rotaviren) wäre das Ergebnis neutral (beides 80 Punkte). Die Tetanus-Simultanimpfung ist höher bewertet.
Von der gelegentlich zu beobachtenden Abrechnung mit den Nrn. 375 plus 377 plus 1 und Bezeichnung der Nr. 1 als „Beratung zu Verletzungsfolgen“ oder dem „Ersatz“ der Nr. 377 GOÄ bei einer Zusatzinjektion durch die Nr. 252 GOÄ (i.m.- oder s.c.-Injektion) müssen wir abraten. Das wird zwar meist nicht moniert, ist aber eine Umgehung von GOÄ-Bestimmungen.
Untersuchungen, Auslagenersatz
Untersuchungen vor (!) der Impfung (Nrn. 7 oder 5 GOÄ) sind (wenn dem nicht die Nr. 26 GOÄ entgegensteht) eigenständig berechenbar.
Zusätzlich zu den Impfziffern sind die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V und der § 10 GOÄ für den Auslagenersatz zu beachten. Impfstoffe sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Alternativ können sie rezeptiert werden. Da nach dem § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ bei einem Betrag über 25,56 € ein Beleg oder sonstiger Nachweis der Rechnung beigefügt werden muss, ist die Rezeptierung bei Impfstoffen oft der bevorzugte Weg.