Frage: Für einen Privatpatienten, der beihilfeberechtigt ist, möchte ich im Rahmen der durchgeführten psychotherapeutischen Sprechstunde die GOÄ-Nr. 812 analog abrechnen zu je vollendeten 25 Minuten bei einem Faktor von 3,5, aufgrund von erschwerten individuell krankheitsbedingten beeinträchtigenden Behandlungsbedingungen, mit der Anzahl 2 und einem Gesamtbetrag von 204 €. Diese würde ich insgesamt mit der Anzahl 6 x durchgeführt abrechnen? Darüber hinaus erfolgte im Anschluss im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung analog der GOÄ-Nr. 812 ebenfalls zu je vollendeten 25 Minuten mit der Anzahl 2 und dem Faktor 3,5 aufgrund der erschwerten individuellen krankheitsbedingten beeinträchtigenden Behandlungsbedingungen und Vermeidung stationärer Behandlung, welche man bis zu insgesamt 24 x abrechnen kann. Kann ich die GOÄ-Nr. 85 für die Antragstellung Psychotherapie mit dem Faktor 2,3 abrechnen? Haben Sie Erfahrungen damit, ob diese analogen Ziffern von den entsprechenden Trägern anerkannt werden?
Die GOÄ-Nr. 812 wird für die Analogabrechnung verschiedener Behandlungsverfahren empfohlen. Wenn fachlich begründet ist, diese Verfahren nacheinander anzuwenden, spricht nichts dagegen so abzurechnen, wie Sie schildern.
Für den reinen Antrag (das Formular der Beihilfe) kann die GOÄ-Nr. 85 nicht berechnet werden. Unter der Nr. 12 der Vereinbarung ist das für den Bericht an den Gutachter empfohlen. Dadurch wird die GOÄ-Nr. 808 ersetzt, bei der häufig gestritten wurde, ob dazu die GOÄ-Nr. 85 zusätzlich berechenbar ist.
Bisher wurden, wenn man sich an die gemeinsam von der Bundesärztekammer und den Kostenträgern gegebenen Empfehlungen hielt, keine Probleme bekannt. Ob das auch mit dieser Vereinbarung so ist, bleibt abzuwarten. Die Empfehlung wird noch nicht so lange angewandt wie frühere.
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