Frage: Ich bin Kinder- und Jugendarzt. Welche GOÄ-Ziffer kann ich für die oszillometrische Blutdruckmessung an vier Extremitäten abrechnen? Bisher habe ich die Nr. 643 GOÄ verwendet, was aber scheinbar nicht zulässig ist.
12.01.2026
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Frage: Ich bin Kinder- und Jugendarzt. Welche GOÄ-Ziffer kann ich für die oszillometrische Blutdruckmessung an vier Extremitäten abrechnen? Bisher habe ich die Nr. 643 GOÄ verwendet, was aber scheinbar nicht zulässig ist.
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Die oszillometrische Blutdruckmessung ist als solche, wenn sie von einem Arzt erbracht wird, lediglich mit der Nr. 5 GOÄ oder als Teilleistung der Nrn. 6, 7 oder 8 GOÄ abrechenbar. Das alleinige Blutdruckmessen ist nur mit der Nr. 2 GOÄ, durch Praxismitarbeiter erbracht, abrechenbar, aber dann auch nur einmal, wenn mehrfach gemessen wird, und nur ohne Arzt-Patienten-Kontakt.
In der Begründung der Bundesregierung zur Dritten Änderungsverordnung der GOÄ (vom 09.06.1988) heißt es u. a.:
„,Die Leistungen nach den Nrn. 5 bis 8 erfassen die Grundleistungen zur körperlichen Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln (z. B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung).‘ Der Einsatz von Instrumenten im Zusammenhang mit der ,Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln‘ ist damit begrenzt auf die ,einfachen‘ Hilfsmittel im Rahmen der körperlichen Untersuchung (z. B. Stethoskop, Reflexhammer, Ohrenspiegel, Bandmaß). Alle übrigen klinischen Untersuchungsmethoden, die in der GOÄ als Einzelleistungen aufgeführt sind, können neben den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5 bis 8 abgerechnet werden, soweit sie nicht aufgrund der Nr. 8 der Allg. Bestimmungen zum Abschn. B ausgeschlossen sind.“
Mit der Nr. 643 GOÄ kann allein die dopplersonografische Druckmessung abgerechnet werden.
Kommentar zur GOÄ Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020). Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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