Dass eine ärztliche Rechnung nicht nach Gutdünken erstellt werden kann, regelt der Satz 1 im § 12 der GOÄ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“ Entscheidend für die Wirksamkeit der Rechnung ist also die Einhaltung bzw. die Berücksichtigung der in der GOÄ formulierten Vorgaben.
Dies ist vor allem dann wichtig, wenn vor Durchführung von Selbstzahlerleistungen nicht darüber informiert worden ist, dass es sich um medizinisch nicht zwingend notwendige Leistungen handelt. Nach dem Patientenrechtegesetz vom 26. Februar 2013 und der Änderung des § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Ärztin bzw. der Arzt nach Satz 3 die Patientin bzw. den Patienten schriftlich über die Behandlungskosten informieren, wenn die Behandlungskosten nicht durch Dritte gesichert sind oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben.
Vorgaben im § 12, Absatz 2 GOÄ
Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
- bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung und
- bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
Gleiche Regeln für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Auch bei den Selbstzahlerleistungen, den IGeL, müssen alle Vorgaben und Erfordernisse der GOÄ berücksichtigt werden. So sollte auch ein vorheriger Behandlungsvertrag nicht vergessen werden.
Auslagennachweis gewinnt an Bedeutung
Im Rahmen einer immer konsequenteren Überprüfung ärztlicher Rechnungen durch die Privatversicherer rückt der fünfte und damit letzte Punkt der im § 12, Abs. 2 enthaltenen Bedingungen für eine korrekte Rechnung (s. zuvor) in den Fokus: der Nachweis von Auslagen, die einen Betrag von 25,56 € übersteigen. Dieser kann eine Kopie der Auslagenrechnung sein. Alternativ ist auch der Hinweis, dass die Rechnung in der Praxis eingesehen werden kann, ausreichend. Liegt kein Beleg oder ein Hinweis auf einen Beleg vor, muss der Auslagenbetrag nicht bezahlt werden.
Bei Mengenrabatten, etwa auf Medikamente in Großpackungen, muss der Rabattbetrag an die Patientin oder den Patienten weitergegeben werden. Das Einzige, was nicht weitergegeben werden muss, sind Skonto-Abzüge.
Verjährungsfrist braucht korrekte Rechnung
Eine nach GOÄ korrekt erstellte Rechnung ist wichtig für die Wirksamkeit derselben und auch für den Beginn einer eventuellen Verjährungsfrist. Dagegen kommt es, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Dezember 2006 (Az. III ZR 117/06), nicht darauf an, ob die in Rechnung gestellten Gebühren den medizinischen Erfordernissen entsprechen, ob also die durchgeführten Leistungen medizinisch erforderlich waren. Dieses Thema kann gelegentlich bei Rechnungen über Selbstzahlerleistungen eine Rolle spielen.
Fällig ist die Rechnung nach § 286 BGB 30 Tage nach Zugang. Auf diese Fälligkeit muss der Rechnungsempfänger hingewiesen werden, falls nach diesem Zeitraum Verzugszinsen berechnet werden sollen.