Frage: Kann man die GOÄ-Nr. 2 auch an demselben Tag zweimalig abrechnen, wenn mehrere Rezepte gedruckt werden? Und: Unter welchen Voraussetzungen kann man die GOÄ-Nr. 4 bei Heimpatienten abrechnen?
16.01.2026
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Frage: Kann man die GOÄ-Nr. 2 auch an demselben Tag zweimalig abrechnen, wenn mehrere Rezepte gedruckt werden? Und: Unter welchen Voraussetzungen kann man die GOÄ-Nr. 4 bei Heimpatienten abrechnen?
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Die Nr. 2 GOÄ ist immer dann mehrfach am Tag berechenbar, wenn es sich um unterschiedliche Arzt-Patienten-Kontakte (= Praxis-Patienten-Kontakte) handelt.
Beispiele
10.00 Uhr Patientin kommt zur Blutdruckmessung (durch eine MFA) in die Praxis und bestellt um 16.00 Uhr telefonisch ein Wiederholungsrezept oder
10.00 Uhr Patient bestellt telefonisch ein Wiederholungsrezept und um 17.00 Uhr eine Überweisung zum Augenarzt oder
10.00 Uhr Patientin bestellt ein Wiederholungsrezept für Insulin und um 16.00 Uhr ein Wiederholungsrezept für Pen-Nadeln.
Bei Mehrfachabrechnung derselben Ziffer an einem Tag ist aber immer die Uhrzeitangabe bei beiden Ziffern in der Rechnung und eine eindeutige Dokumentation in der Krankenakte erforderlich, was wann um wieviel Uhr erbracht wurde.
Nr. 4 GOÄ
Bei Heimpatienten gelten dieselben Grundsätze wie bei Menschen, die nicht im Heim leben, wobei als Ansprechpartner wohl überwiegend das Pflegepersonal infrage kommt. Nicht unter die Nr. 4 fallen jedoch übliche, kurze Therapieanweisungen und Dosierungsempfehlungen. Mit der Nr. 643 der GOÄ kann allein die doppler-sonografische Druckmessung abgerechnet werden.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die MFA und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
30
1,75
3,15*
4,37*
4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
220
12,82
29,49
44,88
*Reduzierter Gebührensatz: 1,5-fach/1,8-fach
Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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