Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information, nicht zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Honorar.
Zuschläge und nur wenige Steigerungen
In der jetzt geltenden GOÄ kann auf fast alle Leistungen der Steigerungsfaktor angewandt werden (bis 3,5-fach bzw. 2,5-fach). In der neuen GOÄ soll stattdessen nur noch der „festgelegte, nicht unterschreitbare Gebührensatz“ berechnet werden können. So ganz stimmt das aber nicht, denn die Bundesärztekammer (BÄK) soll mit den Leistungsträgern ähnlich denen, für die jetzt im § 11 GOÄ der Einfachsatz (Faktor 1,0) gilt, Verträge abschließen können, die auch niedrigere Honorare vorsehen. Außerdem soll es an (sehr) wenigen Stellen noch eine Steigerung geben, z. B. bei Sonografien: „Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. … Zuschläge sind (davon) ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.“ (Zitat nicht wörtlich, leicht verkürzt).
Das sind aber sehr seltene Ausnahmen. Generell soll die jetzt mögliche Steigerung durch eine Vielzahl von „Erschwerniszuschlägen“ ersetzt werden.
Zuschläge für zusätzliche Leistungen
Wichtig
- Mit der neuen GOÄ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
- „Erschwerniszuschläge“ sollen ihn ersetzen.
- Andere Zuschläge sollen bisher neben einer Hauptleistung eigenständig berechenbare Leistungen ersetzen.
- Beispiele im Beitrag zeigen, dass die Auswirkung auf das eigene Honorar nur schwer einzuschätzen ist.
Die Erschwerniszuschläge sind zu unterscheiden von Zuschlägen, welche zur „Hauptleistung“ berechnet werden anstelle jetzt zusätzlich berechenbarer eigenständiger Leistungen. Dafür ein Beispiel: Uroflow (mit fortlaufender Registrierung) soll mit 41,78 € vergütet werden (jetzt 2,3-fach 28,42 €, 3,5-fach 43,25 €). Das Beckenboden-EMG (jetzt 1,0-fach 32,06 €, 2,3-fach 73,73 €) soll durch einen mit 49,66 € bewerteten Zuschlag vergütet werden. Das Beispiel macht deutlich, dass Auswirkungen auf das eigene Honorar je nach Anzahl und Bemessung der Steigerungsfaktoren individuell nur schwer abzuschätzen sind. Noch schwieriger wird das dadurch, dass es z. B. für die Urethrozystoskopie zwölf verschiedene Ziffern geben soll, gestaffelt nach starrem oder flexiblem Instrument, Geschlecht und Alter.
Erschwerniszuschläge
Erschwerniszuschläge gibt es nicht so viele. Ein sich (fast) durch die ganze „GOÄneu“ erstreckender inhaltlich gleicher Zuschlag ist der „Für die Durchführung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“.
Dieser Zuschlag ist gestaffelt nach der Bewertung der ihn auslösenden Leistung, selbstverständlich auch nicht steigerbar. Je Sitzung kann nur ein Zuschlag berechnet werden. Das wäre ähnlich wie jetzt bei den Zuschlägen für ambulante Operationen: Nur ein Zuschlag und der bestimmt sich nach der höchstbewerteten Leistung. In der konservativen Urologie würde der Zuschlag zwischen (gerundet) 15 € und 35 € betragen.
In der operativen Urologie soll es einen Zuschlag für Rezidiv- oder Revisionseingriffe geben. Dessen Höhe soll zwischen (gerundet) 23 € und 160 € betragen.