Gutachter-Tätigkeit für den MdK ist nicht umsatzsteuerbefreit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gutachter-Tätigkeit einer Krankenschwester (die sowohl über eine medizinische Grundausbildung als auch über eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflege verfügt) für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des MDK erstellt und dafür Honorar erhielt.
Beurteilung
Zwar handele es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit in Verbindung stehenden Leistungen, die grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein können. Allerdings sei die Frau selbst nicht von der Bundesrepublik Deutschland als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt, sodass die Befreiung hier nicht greifen kann.
Bundesfinanzhof (BFH), XI R 30/20
Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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