In der Präambel zum Gynäkologiekapitel (Kapitel 08) des EBM sind diejenigen Positionen des EBM abschließend gelistet, die Sie aus anderen Kapiteln des EBM abrechnen können, von denen einige für Ihre Fachgruppe relevant sind.
GOP 01820 EBM
Wiederholungsrezepte, Überweisungsscheine, die Übermittlung von Befunden oder Anordnungen durch das Praxispersonal im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung oder Sterilisation sind mit der GOP 01820 zu berechnen und nicht mit der GOP 01430. Zwar ist auch die GOP 01820 nicht neben anderen GOP berechnungsfähig, wird aber im Gegensatz zur GOP 01430 nicht gestrichen, wenn in demselben Fall eine Grundpauschale (08210 bis 08212) berechnet wird – was bei nahezu allen Patientinnen zutrifft.
GOP 01821 und 01822 EBM
Die Beratungen nach 01821 und 01822 (01822 einschließlich Untersuchung) sind nicht nur bei kontrazeptiven Beratungen berechnungsfähig. Auch Beratungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind den beiden GOP zuzurechnen. Die GOP 01821 kann in demselben Quartal nicht neben der 01822 berechnet werden.
GOP 01850 EBM
Beratungen zu einer geplanten Sterilisation oder über alternative Maßnahmen zur Empfängnisverhütung sind nach der GOP 01850 zu berechnen, auch wenn die Patientin nach der Beratung die Sterilisation nicht durchführen lassen will.
Wichtig
Analysen der Abrechnungen haben ergeben, dass von den allgemeinen GOP im Kapitel 1 des EBM in frauenärztlichen Praxen die hier genannten GOP 01820, 01821, 01822, 01850, 01851, 01900 und 01901 häufig bei der Abrechnung nicht einbezogen werden.
Hinweis: Beratungen einschließlich Untersuchung werden in der Regel mit der GOP 01822 berechnet, die neben der GOP 01850 nicht berechnungsfähig ist, wohl aber bei einer separaten Konsultation.
Empfohlener Abrechnungsmodus in der frauenärztlichen Praxis:
- Erste Konsultation mit Beratung und Untersuchung: GOP 01822
- Weitere Konsultation mit Beratung an einem anderen Tag: GOP 01850
GOP 01851 EBM
Die Untersuchung vor einer Sterilisation ist auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis der Untersuchung von dem Eingriff abgesehen werden sollte oder wenn vorab weitere abklärende Untersuchungen, ggf. bei anderen Fachärztinnen und Fachärzten, erbracht werden müssen.
GOP 01900 EBM
Ob überhaupt oder unter welchen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche legal bzw. illegal sind, wird zurzeit in den entsprechenden Gremien intensiv und kontrovers erörtert. Berechnungen von Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen bleiben davon unberührt. Eine Beratung nach GOP 01900 zur Abruptio ist unabhängig davon berechnungsfähig, ob die Patientin die Abruptio durchführen lässt oder nicht. Eine nahezu kontroverse aber mögliche Abrechnungskombination ergibt sich bei Berechnung der GOP 01822 und GOP 01900: Die GOP 01822 beinhaltet eine Beratung und Untersuchung zur Empfängnisregelung, die GOP 01900 eine Beratung zur Abruptio. Trotz der diametralen Leistungsinhalte sind diese GOP nebeneinander berechnungsfähig. Werden diese GOP nebeneinander berechnet, ist die Notwendigkeit zur Erbringung der gegensätzlichen Leistungsinhalte zu dokumentieren.
GOP 01901 EBM
Die Untersuchung vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch ist auch berechnungsfähig, wenn der Eingriff aufgrund der Ergebnisse nicht oder besser stationär durchgeführt werden sollte. Eigenartig: Die Beratung mit Untersuchung zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch gemäß GOP 01822 ist nicht von der Berechnung neben der GOP 01901 ausgeschlossen. Aber: Gemäß 2.1.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM können inhaltsgleiche GOP nicht nebeneinander berechnet werden. „Nicht nebeneinander“ bedeutet Ausschluss im Rahmen derselben Konsultation. Möglich wäre zunächst die Erbringung der GOP 01822 und zu einem späteren Zeitpunkt im Quartal, wenn eine eingetretene Schwangerschaft doch nicht oder nicht mehr gewollt ist, die Erbringung der GOP 01901.