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EBM-Tipp | Gynäkologie

Gynäkologie: Rechnen Sie alle erbrachten Leistungen auch ab?

Seit es Gebührenordnungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gibt, existieren auch Vergütungsobergrenzen – so schon in der 1815 von Kaiser Friedrich Wilhelm erlassenen Taxe für Medizinalpersonen. 


09.04.2024
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Für Gynäkologinnen und Gynäkologen stellt sich regelmäßig die Frage, ob alle erbrachten Leistungen abzurechnen sind oder ob bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen in Form von Regelleistungsvolumina (RLV) oder Praxisbudgets auf deren Abrechnung verzichtet werden kann. 

Neben den Vergütungsobergrenzen in Form der RLV und Praxisbudgets gibt es zusätzliche Begrenzungen für die Vergütung ärztlicher Leistungen, im EBM durch Höchstwertregelungen, durch Zeitprofile und so weiter.

Berufsordnung für Ärzte

Die Berufsordnung für Ärzte (Berufsordnung der Bundesärztekammer § 12 Abs. 2) legt fest, dass auf ein Honorar nur bei Behandlung von Verwandten, von Kolleginnen und Kollegen oder deren Angehörigen sowie unter Umständen bei mittellosen Patientinnen und Patienten ganz oder teilweise verzichtet werden kann. 

Konsequenzen bei Nicht-Abrechnung

In den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden alle erbrachten und abgerechneten Leistungen statistisch erfasst und ausgewertet. Nicht abgerechnete Leistungen führen dazu, dass ein falsches Bild vom Leistungsspektrum der Ärztin oder des Arztes oder auch ganzer Arztgruppen entsteht. Wird die Anzahl der Arzt-­Patienten-Kontakte zu niedrig ausgewiesen, könnte auf Seiten der Krankenkassen der Eindruck entstehen, dass auch die Erbringung relativ weniger ärztlicher Leistungen keinen negativen Einfluss auf die Morbidität der Versicherten hat.

Vergütungsobergrenzen in der Frauenarzt-Praxis

Wichtig

Berufsrechtlich besteht die Verpflichtung, alle erbrachten Leistungen abzurechnen.

Unabhängig von Vergütungsobergrenzen und Höchstwertregelungen im EBM sind alle erbrachten Leistungen abzurechnen.

Nicht abgerechnete Leistungen können dazu führen, das sich bei der Festlegung von Vergütungsobergrenzen in Folgequartalen Benachteiligungen ergeben.

Nicht abgerechnete Leistungen benachteiligen die Ärzteseite in den Verhandlungen zur Ermittlung der Gesamtvergütungen.

Die Nicht-Abrechnung erbrachter Leistungen kann fatale Folgen haben: Bei der Festlegung von Abrechnungsobergrenzen wurde bisher und wird wohl auch in Zukunft auf frühere Abrechnungen zurückgegriffen. Werden erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, führt das zu einer falschen Bemessungsgrundlage für die Festlegung zukünftiger Abrechnungsobergrenzen.

In den KVen, in denen individuelle Praxisbudgets eingeführt wurden, mussten schon einige Ärztinnen und Ärzte eine schmerzliche Erfahrung machen:

In den Vorquartalen hatten sie nur Leistungen bis zur Obergrenze der zuvor gültigen RLV abgerechnet, obwohl darüber hinaus Leistungen erbracht wurden. Vielfach wurde auch auf die Abrechnung weiterer Leistungen verzichtet, um nicht in eine Prüfung nach Zeitprofilen zu geraten. Bei der Festlegung der individuellen Praxisbudgets wurde auf die bei der KV eingereichten Abrechnungen zurückgegriffen. Das hatte zur Folge, dass die zusätzlich von den Ärztinnen und Ärzten erbrachten aber nicht abgerechneten Leistungen nicht berücksichtigt wurden. Dadurch haben sich viele Ärztinnen und Ärzte selbst in erheblichem Maß benachteiligt.

Gesamtvergütung

Außerdem: Bei den Verhandlungen zur Ermittlung der Gesamtvergütungen in den KVen ist die Feststellung des tatsächlichen Leistungsbedarfs von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, ob die abgerechneten Leistungen vergütet wurden oder nicht. 

Die Ärzteseite kann insbesondere dann eine Erhöhung der Gesamtvergütung von den Krankenkassen fordern, wenn belegt werden kann, dass die derzeitigen Gesamtvergütungen keine Vergütung aller abgerechneten Leistungen ermöglichen. Für die Ärzteseite ist es ein schwerwiegendes Argument, wenn sie belegen kann, dass Leistungen über die Budgetgrenzen hinaus erbracht und abgerechnet werden, unabhängig von der Vergütungsfrage. 


Bei der Auswertung von Abrechnungen unter Budgetgrenzen wurde festgestellt, dass über die Budgetgrenzen hinaus etwa 20 % mehr Leistungen erbracht wurden.