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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Gynäkologie: Sicher in der Analogabrechnung

Erbringt man eine Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, darf man sie analog abrechnen. Das ist in der GOÄ begründetes Recht einer jeden Ärztin oder eines jeden Arztes, man muss jedoch die Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOÄ einhalten.


09.10.2023
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§ 6.2 GOÄ
„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“

Vom ärztlichen Recht auf Analogabrechnung muss man Erstattungsbedingungen der Kostenträger unterscheiden. So beziehen sich z. B. Beihilfevorschriften auf Empfehlungen der Bundesärztekammer. Insbesondere zu Leistungen aus dem Bereich der sogenannten Komplementärmedizin ist die Erstattung sogar generell ausgeschlossen. Sind Erstattungsprobleme bekannt, muss man die Patientin vor der Behandlung darüber aufklären („wirtschaftliche Aufklärung“ gemäß § 630c BGB).

Selbständigkeit

Es wird verlangt, dass die Leistung „selbständig“ ist. Das zielt auf den Paragraphen 4 Abs. 2a GOÄ. Danach darf das, was gemacht wurde, weder „methodisch notwendig“ sein, um eine andere Leistung zu erbringen, noch von einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nur eine „besondere Ausführung“ sein. „Methodisch notwendig“ erscheint selbsterklärend. Bei der Prüfung auf die eventuell „besondere Ausführung“ sind die Begrifflichkeiten in den Leistungsbeschreibungen entscheidend.

Beispiel aus der frauenärztlichen Praxis

In der GOÄ gibt es „Beratungen“ (Nrn. 1 und 3) und spezielle Beratungsleistungen (z. B. die Nrn. 4, 30, 34). Eine (über-)lange Dauer einer „Beratung“ macht diese noch nicht zu einer anderen, in der GOÄ nicht enthaltenen Leistung. Für die lange Dauer ist der Steigerungsfaktor zuständig, ggf. einschließlich einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ (Abdingung). Es besteht keine „Regelungslücke“ und Analogabrechnung ist nicht statthaft. Erforderlich wäre ein regelmäßig hoher Zeitaufwand und besondere Beschaffung (Struktur) der Beratung (so das Arbeitsgericht Kiel zur Analogabrechnung der schmerztherapeutischen Erstanamnese mit Nr. 30 GOÄ – homöopathische Erstanamnese).

Gleichwertigkeit

Die Heranziehung der in der GOÄ enthaltenen Leistungen darf nicht willkürlich sein. Das aus der Analogabrechnung resultierende Honorar muss (etwa) dem entsprechen, das die GOÄ für (ungefähr) vergleichbare („gleichwertige“) Leistungen vorsieht.

„Gleichwertig“ hat auch zur Folge, dass Abrechnungsbestimmungen der in der GOÄ angeführten Leistung(en), mit denen die Analogabrechnung erfolgt, erhalten bleiben (z. B. der mögliche Steigerungsfaktor, Abrechnungsausschlüsse, Mindestdauern). Die Ausnahme bei der Beratung zur Organtransplantation (Nr. 3 auch neben anderen Leistungen als 5 bis 8, 800 und 801) ist durch das Transplantationsgesetz hervorgerufen.
Zur Wahl der für die gleichwertige Analogabrechnung heranzuziehenden GOÄ-Leistungen sollen die Kriterien „Art, Kosten und Zeitaufwand“ herangezogen werden. Die heranzuziehenden Leistungen sollen in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst nahe kommen. 

Das gelingt oft nur eingeschränkt, denn ist die „Art“ sehr ähnlich, bedarf es oft keiner Analogabrechnung, „Kosten und Zeitaufwand“ erlauben deshalb die Analogabrechnung auch mit Leistungen eines anderen Gebiets, die Kombination von Leistungen, mit von der tatsächlich erbrachten Leistung sehr unterschiedlichen Leistungen (z. B. operativen Leistungen für diagnostische Leistungen). Ggf. können die mit der Leistung verbundenen – und nicht nach § 10 gesondert berechenbaren – Kosten sogar den Ausschlag für die Wahl der heranzuziehenden Leistungen den Ausschlag geben.

Wichtig

Analogabrechnung heißt, eine erbrachte Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, mit in der GOÄ vorhandenen Leistungen abzurechnen.

Analogabrechnung ist das Recht jeder Ärztin und jeden Arztes.

Die Erstattung durch Kostenträger (insbesondere der Beihilfe) kann aber eingeschränkt sein. Darüber sollte die Patientin ggf. informiert werden.

Mit einem höheren Zeitaufwand oder einer höheren Schwierigkeit verbundene Modifikationen einer in der GOÄ enthaltenen Leistung allein, führen nicht zur Analogabrechnung. Dies zu berücksichtigen ist Sache des Steigerungsfaktors. 

Wegen der erforderlichen „Gleichwertigkeit“ dürfen ggf. auch Leistungen aus anderen GOÄ-Kapiteln, anderer Art oder Kombinationen von Leistungen herangezogen werden.

Mit der Leistung verbundene Kosten können den Ausschlag für die Art der Analogabrechnung geben.

Abrechnungsbestimmungen zu den aus der GOÄ herangezogenen Leistungen bleiben der Analog­abrechnung erhalten.

In einem Folgebeitrag stellen wir Analogverzeichnisse, die Rechnungsstellung bei Analogabrechnung und Beispiele vor.