Seit dem Wegfall der Praxisgebühr ab dem 01.01.2013 werden trotz der weiterhin verbindlichen Vorgaben des § 24 BMV-Ä kaum noch Überweisungen ausgestellt. Patientinnen suchen Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs zumeist ohne Überweisung auf.
An wen darf überwiesen werden?
In der Regel ist nur eine Überweisung an eine Ärztin oder einen Arzt einer anderen Fachgruppe zulässig (§ 24 BMV-Ä). Ausnahmen: Veranlassung besonderer Leistungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden, z. B. zur Durchführung einer Überprüfung der Durchgängigkeit der Eileiter mittels Sonografie oder Übernahme der Behandlung durch eine andere Vertragsärztin bzw. einen anderen Vertragsarzt bei Wohnortwechsel.
Überweisungsart und Gültigkeit
Überweisungen können ausgestellt werden zur Durchführung einer Auftragsleistung, zur Konsiliaruntersuchung oder zur Mit- oder Weiterbehandlung. Bei Überweisung zur Durchführung einer Auftragsleistung kann die Ärztin oder der Arzt, die/der den Auftrag annimmt, nur die beauftragte Leistung erbringen und abrechnen, bei einer Konsiliaruntersuchung alle zur Abklärung erforderlichen diagnostischen Leistungen; bei Mit- oder Weiterbehandlung können alle notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Übermittlung von Überweisungen per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Überweisung muss der Ärztin bzw. dem Arzt, die/der diese annimmt, im Original vorliegen. Überweisungen sind auch im Quartal nach der Ausstellung gültig. Die die Überweisung annehmende Ärztin oder der Arzt muss sich überzeugen, dass weiterhin ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.
Wichtig
Überweisungen grundsätzlich nur an Ärztinnen und Ärzte anderer Facharztgruppen.
Ausnahme: Überweisungen zur Erbringung von Leistungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden.
Bei Überweisungen ankreuzen, ob die Überweisung zur Durchführung einer Auftragsleistung, einer Konsiliaruntersuchung oder zur Mit- bzw. Weiterbehandlung erfolgt.
Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen und Befunde mitteilen.
Keine namentliche Angabe einer Vertragsärztin oder eines -arztes.
Angaben auf der Überweisung
Bei Überweisungen ist die gestellte bzw. der Verdacht auf eine Diagnose im Klartext anzugeben. Der korrelierende ICD-10-Code kann aus Kollegialität zusätzlich angegeben werden. Die Klartextangabe ist erforderlich, weil bei der Verschlüsselung Informationen verdichtet werden. Beispiel: Wird bei einer Überweisung an eine Hausärztin nur der Code L81.9 für eine nicht näher bezeichnete Störung der Hautpigmentierung angegeben, kann der die Überweisung annehmende Arzt daraus keine Schlüsse zur Lokalisation und Beschaffenheit der Störung ziehen, bei einer Klartextangabe dagegen schon.
Mit einer Überweisung sind bereits erhobene Befunde und durchgeführte Behandlungen mitzuteilen, ggf. mit einem Bericht oder einem Arztbrief gemäß den EBM-Positionen 01600 oder 01601. Die namentliche Nennung einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes auf der Überweisung soll unterbleiben, lediglich Fach- oder Teilgebietsbezeichnungen, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll, sind anzugeben. Ausnahme: Überweisungen zur Durchführung bestimmter Leistungen an hierfür ermächtigte (Krankenhaus-)Ärztinnen und -Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen.
Art der Überweisung entscheidend
Der Überweiser bestimmt die Modifikation der Überweisung: Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung oder Mit-/Weiterbehandlung. Häufig wird zur Mitbehandlung überwiesen, aber im Widerspruch dazu eine bestimmte Leistung in Auftrag gegeben, z. B. eine bestimmte sonografische Untersuchung (z. B. Duplex-Sonografie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems nach GOP 33074). Die KVen haben sich darauf verständigt, dass die Art der Überweisung – hier zur Mitbehandlung – maßgeblich ist, dass aber speziell in Auftrag gegebene Leistungen im Rahmen der Mitbehandlung erbracht werden müssen.
Wird eine Patientin überwiesen, ist die Behandlung gemäß den Angaben auf dem Überweisungsschein (Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung oder Mitbehandlung) abzurechnen. Nicht zulässig ist es, den Überweisungsschein zu verwerfen und die erbrachten Leistungen über einen Originalschein abzurechnen.