Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Gynäkologie: Zuschläge A bis D (und K 1)

Zu den Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 gibt es in der GOÄ die „Unzeitzuschläge“ A bis D, dazu noch den gynäkologisch selten relevanten Zuschlag K 1.


12.06.2023
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Der Vollständigkeit halber sei auch der Zuschlag K1 erwähnt: K1 ist zu den Nrn. 5 bis 8 ansetzbar bei der Untersuchung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr. Er verlangt keine Leistungs­erbringung zur „Unzeit“, sondern ist auch bei Leistung in der Sprechstundenzeit ansetzbar und mit den anderen Zuschlägen kombinierbar. 

Zuschlag A (4,08 €) ist ansetzbar bei Leistungserbringung außerhalb der Sprechstunde. Als Sprechstunde gilt die auf dem Schild vom Arzt oder der Ärztin angekündigte Zeit. Als „Sprechstunde“ einbeziehen muss man Zeiten, die aus rein organisatorischen Gründen anfallen, beispielsweise wenn eine Patientin zwar noch zur Sprechstundenzeit in die Praxis kommt, die Behandlung aber erst später stattfindet. „Außerhalb der Sprechstunde“ gilt auch im organisierten Notdienst.

Wann Zuschlag B (zwischen 20 und 22 oder 6 bis 8 Uhr, 10,49 €) oder C (zwischen 22 und 6 Uhr, 18,65 €) zutrifft, ist selbsterklärend. Sachlogisch sind diese Zuschläge nicht mit Zuschlag A oder miteinander (B plus C) kombinierbar. 

Zuschlag D (an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, 12,82 €) ist mit den Zuschlägen B und C kombinierbar (z.B. am Samstagsabend D plus B). Zuschlag D darf auch innerhalb einer Samstagssprechstunde berechnet werden, dann allerdings nur mit dem halben Satz (6,41 €). Der Samstag beginnt nachts um 0 Uhr, der Sonntag endet nachts um 24 Uhr. Hier zählt also nicht der Sprachgebrauch, sondern exakt die Uhrzeiten. Als „Feiertage“ gelten nur gesetzliche Feiertage, nicht solche, in denen wegen lokaler Bräuche die Arbeit ruht.

Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Die Abrechnung ist nur mit dem jeweilig angegebenen Euro-Betrag möglich. Ein Zuschlag darf je Inanspruchnahme des Arztes oder der Ärztin (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Ein Mehrfachansatz desselben Zuschlags (z. B. A sowohl zu Nr. 1, als auch Nr. 7) ist nicht erlaubt. Nicht kombinierbar sind die Zuschläge A bis K1 mit den für andere Leistungen (Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2. In der Rechnung müssen die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Der Zuschlag muss also z. B. nach der Nr. 7 GOÄ als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen.

Zuschlag auch ohne Berechnung der auslösenden Leistung

Ein Zuschlag kann auch dann berechnet werden, wenn eine zuschlagberechtigte Leistung erbracht wurde, aber nicht in Rechnung gestellt werden kann. Typisch dafür ist, dass Nr. 1 oder Nr. 5 wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben ... (Leistungen ab der Nr. 200 an aufwärts)“ nicht berechnet werden kann. In der Rechnung kann dann die Nr. 1 oder 5 GOÄ als „erbracht, aber nicht berechnet“ angeführt werden oder aber mit Faktor Null und Null € versehen werden. Das ist notwendig, denn die GOÄ verlangt, dass der Zuschlag (bzw. deren eventuelle Kombination) „unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung“ aufzuführen ist. Bei der „Null-Euro-Methode“ muss man aber darauf achten, dass die Praxis­software dann nicht automatisch einen anderen Faktor und Betrag einsetzt.

Wichtig

Als „Sprechstunde“ gelten die auf dem Schild angekündigten Zeiten. Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten nur aus organisatorischen Gründen, sind die Zuschläge (außer K 1) nicht ansetzbar.

Ein Zuschlag kann auch dann berechnet werden, wenn die den Zuschlag auslösende Leistung selbst aufgrund von Abrechnungs­bestimmungen der GOÄ nicht (mehr) berechnet werden kann.

Ggf. sind Zuschläge auch – wie in der Tabelle angeführt – kombinierbar.

ZuschlagABCDK1E–K2
Aøøøø+ø
Bøøø++ø
Cøøø++ø
Dø++ø+ø
K1++++øø