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Dermatologie, Medizin Dermatologie Dermatologie, HAUT
HAUT 6/19

Haarwuchs per PRP-Behandlung fördern und problemfrei nach der GOÄ abrechnen

Ohne Zweifel wird die Behandlung mit PRP (platelet rich plasma) zunehmend von Patienten nachgefragt und von Ärzten angeboten. Wer diese Wunschleistung regelgerecht liquidieren will, muss verschiedene Grundlagen beachten, um sein Honorar auf rechtlich einwandfreiem Weg zu erlangen.


18.12.2019
D. Jentzsch
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Zitierweise: HAUT 2019;30(6):308-309

Es ist unbestritten, dass eine PRP-Behandlung nicht zulasten einer Krankenversicherung berechnet werden kann, sei sie nun gesetzlich oder privat. Auch bei den staatlichen Beihilfestellen steht PRP nicht als „beihilfefähig“ im Leistungskatalog. Es bleibt der einzig legale Weg, von Ärzten durchgeführte PRP-Behandlungen den Patienten nach der GOÄ in Rechnung zu stellen. Erste Grundlage ist immer ein schriftlicher Vertrag – gern auch „IGeL-Vertrag“ genannt – zwischen Arzt und Patient. Hinsichtlich der berechenbaren Leistungen ist der Einsatz des PRP-Verfahrens zur Förderung des Haarwuchses sehr übersichtlich. 

Beratung und Diagnostik

Im Rahmen einer exakten Diagnostik fallen als Grundleistungen stets Beratungen nach den GOÄ-Ziffern 1 oder 3 an, gefolgt von Ziffer 7 (bei Hautärzten für die Untersuchungen des gesamten Hautorgans). Schließlich müssen Ärzte feststellen, ob sich die PRP-Behandlung exakt für diesen Patienten und zu diesem Zeitpunkt eignet. Des Weiteren sollte der Haarwurzelstatus genau geklärt werden. Dies kann mit einer Untersuchungsmethode geschehen, die analog Ziffer 612 (Videodermatoskopie entsprechend Ganzkörperplethysmografie) liquidiert wird. Hinzu kommt das Bestimmen diverser, teils hormoneller Parameter. Werden dafür Spezial­laborleistungen aus dem Abschnitt M III/IV der GOÄ erbracht, müssen sie dem Patienten von denjenigen Ärzten berechnet werden, welche diese Analysen durchführen. 

Je nachdem, wie häufig im Zuge einer solchen Behandlung ärztlich untersucht oder beraten wird, können die entsprechenden Ziffern zusätzlich berechnet werden.



Kosten pro Behandlungszyklus

Die eigentliche ärztliche Leistung besteht pro Sitzung aus einer Blutentnahme und der anschließenden subkutanen Injektion der aus dem Blutplasma zentrifugierten Zellen.

Präparation

Das Zentrifugieren selbst ist in der GOÄ nicht erfasst. Der periphere Aufwand dafür und die Materialkosten fallen nicht ins Gewicht. 

Injektion

Die vom Patienten erlebte Behandlung besteht aus den zahlreichen subkutanen Injektionen. Jeder einzelne Einstich kann einmal mit GOÄ-Position 252 berechnet werden. Bei 30 bis 50 Injektionen pro Sitzung ergibt sich zum 2,3-fachen GOÄ-Satz ein Honorar zwischen 160 und 270 Euro. Werden für eine Sitzung zum Beispiel 40 Injektionen angenommen, ergibt sich allein für die Injektionen ein Honorar von etwa 214 Euro. Die gesamte Prozedur wird zwei- bis dreimal in teils mehrmonatigem Abstand wiederholt, sodass sich für einen Behandlungszyklus oft Gesamtkosten zwischen 800 und 1.400 Euro ergeben – das heißt pro ­Sitzung zwischen 150 und 350 Euro. 

Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung 

Hier ist nun unbedingt die „wirtschaftliche Aufklärungspflicht“ nach dem Patientenrechtegesetz (BGB § 630c, Abs. 3) zu beachten. Ärzte sind verpflichtet, die Patienten darüber zu informieren, dass die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden und daher von ihnen selbst zu zahlen sind. Die Rechnung muss entsprechend § 12 GOÄ aufgebaut sein. Das kann bedeuten, dass ein Honorar in der vereinbarten Höhe nur durch eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ verbindlich zustande kommt. 

Korrespondenzadresse

Dieter Jentzsch 
Büdingen-Med
Ärztliche Verrechnungsstelle 
Büdingen GmbH
Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen
E-Mail: d.jentzsch(ett)buedingen-akademie.de

www.buedingen-med.de