Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 ist zwar unter Honoraraspekten weniger interessant, sollte aber dennoch auch in frauenärztlichen Praxen nicht außer Acht gelassen werden. Die Dokumentation bei der Abrechnung der GOP 01435 kann bei Abrechnungsprüfungen einbezogen werden.
Nur bei zwei Konstellationen kann die GOP 01435 berechnet werden:
Für eine telefonische Beratung einer Patientin, wenn die telefonische Kontaktaufnahme auf ihre Initiative stattfindet. Für vereinbarte Anrufe oder für einen ärztlichen Anruf ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.
Für einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (APK): Dabei handelt es sich um Kontakte mit Bezugspersonen (persönliche oder telefonische) ohne Beisein der Patientin. Nicht erläutert wird im EBM, welcher Personenkreis „Bezugspersonen“ zuzuordnen ist. Bezugspersonen sind alle Personen, die mit der Patientin in irgendeiner Form soziale Kontakte haben und mit der Ärztin oder dem Arzt stellvertretend für die Patientin persönlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen.
Die GOP 01435 ist nur einmal im Behandlungsfall (bei derselben Patientin in demselben Quartal) berechnungsfähig. Die Bereitschaftspauschale ist nicht berechnungsfähig
neben anderen GOP
in demselben Arztfall (durch dieselbe Ärztin/denselben Arzt in demselben Quartal) nicht neben einer Grundpauschale (08210 bis 08212)
nicht neben einer anderen GOP, auch nicht in Gemeinschaftspraxen
Wichtig
Für einen persönlichen APK ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig, nur für einen telefonischen APK ohne Berechnung einer Grundpauschale in demselben Arztfall.
Die GOP 01435 ist für einen telefonischen oder persönlichen Kontakt mit Bezugspersonen berechnungsfähig.
Erfolgen Beratungen zu den in den GOP 01100 bis 01102 genannten Uhrzeiten (persönlich oder telefonisch), sind diese GOP zu berechnen.
Somit kommt die Berechnung der GOP 01435 vornehmlich für Gemeinschaftspraxen infrage. In Einzelpraxen ist die GOP 01435 nur berechnungsfähig, wenn eine Patientin in einem Quartal nicht persönlich in die Praxis kommt – eine Grundpauschale kann nicht berechnet werden. Ruft die Patientin aber die Ärztin oder den Arzt an oder eine Bezugsperson konsultiert diese bzw. diesen (persönlich oder telefonisch) kann die Bereitschaftspauschale berechnet werden.
Anders in Gemeinschaftspraxen: Da die GOP 01435 nur in demselben Arztfall neben einer Grundpauschale ausgeschlossen ist, kann Ärztin A eine Grundpauschale berechnen und Arzt B an einem anderen Tag die GOP 01435, wenn Arzt B von derselben Patientin angerufen oder von einer Bezugsperson (telefonisch oder persönlich) konsultiert wird. Da die GOP 01435 nur „neben“ anderen GOP ausgeschlossen ist, kann Arzt B anlässlich weiterer Arzt-Patienten-Kontakte andere GOP abrechnen. Die GOP 01435 ist nur im Rahmen derselben Konsultation „neben“ der Berechnung weiterer GOP ausgeschlossen.
Konstellationen zur Berechnung
Bei einem ersten APK in einem Quartal ruft eine Patientin oder eine Bezugsperson an, die GOP 01435 wird berechnet. Später in demselben Quartal findet ein persönlicher APK mit Berechnung einer Grundpauschale statt, die zuvor berechnete GOP 01435 entfällt. Oder: Für eine Patientin wird ein Rezept, eine Überweisung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. ä. abgeholt, die in dem Quartal nicht persönlich in die Praxis kommt und für die somit keine Grundpauschale berechnet werden kann. Nimmt eine Bezugsperson anstelle der betreffenden Patientin die entsprechenden Bescheinigungen kombiniert mit einem APK entgegen, ist anstelle der GOP 01430 oder 01820 (Rezeptgebühr) die höher bewertete GOP 01435 berechnungsfähig.
Praxishinweis
Erfolgt eine unvorhergesehene nicht vereinbarte telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme zu den in den GOP 01100 oder 01101 genannten Uhrzeiten, sind diese GOP abzurechnen. Sie werden nicht gestrichen, wenn bei derselben Patientin eine Grundpauschale berechnet wird. Dasselbe gilt für die GOP 01102, die für vereinbarte Inanspruchnahmen (telefonisch oder persönlich) der Ärztin oder des Arztes samstags zwischen 07:00 und 19:00 Uhr berechnet werden kann.
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