Hafte ich für Diclofenac-Schaden trotz ausdrücklichen Patientenwunsches?
Patientenwunsch und Risikoaufklärung sind kein Freibrief: Wer eine überholte Behandlungsmethode anwendet, kann dafür trotz ausdrücklicher Zustimmung des Patienten haften.
Frage: Nach einer intramuskulären glutealen Injektion hat einer meiner Patienten Gefühls- und Bewegungsstörungen erlitten. Nun verlangt er Schadensersatz. Ich habe ihn vor der Injektion über das Risiko eines Nervenschadens aufgeklärt und er hat explizit um die Injektion von Diclofenac gebeten. Muss ich zahlen, obwohl ich nur der Bitte des Patienten entsprochen und ihn vorher aufgeklärt habe?
Sven Rothfuß: Ich fürchte ja. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 20.4.2026 (Az.: 5 U 122/25) in einem ähnlichen Fall einen Behandlungsfehler angenommen und genau so geurteilt. Der Arzt wurde zur Zahlung verpflichtet. Eine intramuskuläre Injektion von Schmerzmitteln wie Diclofenac sei bereits seit Jahren als veraltete Behandlungsmethode anzusehen. Fachgesellschaften hätten unter anderem wegen des Risikos von Nervenschäden vor solchen Injektionen gewarnt, sodass diese als fehlerhaft anzusehen seien. Dass ein Patient explizit um solch eine Behandlung bittet und auch über das Risiko eines Nervenschadens aufgeklärt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Das OLG nahm an, dass ein Patient gar nicht wirksam in eine von vorneherein fehlerhafte Behandlung einwilligen könne. Auch wenn ein Patient explizit um eine veraltete und riskante Behandlungsmethode bittet, darf sie nicht angewandt werden; eine Risikoaufklärung ändert hieran nichts.
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