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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
EBM-Tipp | Urologie

Haus- und Heimbesuche sowie Mitbesuche

Zwar nicht mit gleicher Häufigkeit wie Ärztinnen und Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs werden Urologinnen und Urologen um die Durchführung von Haus- und Heimbesuchen gebeten, aber Personen mit bestimmten Krankheitsbildern müssen auch urologisch mehr oder weniger regelmäßig betreut und auch besucht werden.


10.04.2025
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Der häufigste Grund, weswegen Urologinnen und Urologen in Besuchsbehandlungen eingebunden werden, ist die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit suprapubischen – seltener transurethralen – Blasendauerkathetern oder mit Nierenfistelkathetern. Insbesondere Urologinnen und Urologen, die auch Patientinnen und Patienten in Pflegeheimen etc. betreuen, werden regelmäßig zum Wechsel von Blasendauerkathetern um Besuche gebeten. Es ist nachvollziehbar, dass Kolleginnen und Kollegen des hausärztlichen Versorgungsbereichs wenig geneigt sind, die entsprechenden Leistungen bei Dauerkatheterträgern zu erbringen, weil bei ihnen das Anlegen und der Wechsel von Blasendauerkathetern (Gebührenordnungspositionen (GOP) 02321, 02322 und 02323) mit der Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten und somit nicht extra berechnungsfähig ist.

Modifikationen von Besuchsleistungen

Die Durchführung und Abrechnung von Routinebesuchen nach GOP 01410 oder von dringenden Besuchen nach den GOP 01411, 01412 oder 01415 bereitet in der Regel keine Probleme. Die äußerst geringe Abrechnungsfrequenz der GOP 01415 für von Wohn-/Pflegeheimen als dringend angeforderte und an demselben Tag ausgeführte Besuche legt nahe, dass diese GOP in berechtigten Fällen häufig nicht abgerechnet wird. Die Uhrzeit der Erbringung der GOP 01415 spielt für die Abrechnung keine Rolle, der Besuch muss nur am Tag der Bestellung ausgeführt werden. Beispiel: Anruf eines Pflegeheims morgens in der Praxis mit der Bitte um einen dringenden Besuch. Der Besuch kann aber erst in der Mittagspause oder nach Beendigung der Sprechstunde durchgeführt werden, GOP 01415 ist berechnungsfähig.

§ 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Die Besuchsbehandlung ist grundsätzlich Aufgabe der behandelnden Hausärztin bzw. des Hausarztes. Eine Ärztin oder ein Arzt mit Gebietsbezeichnung (somit auch Urologinnen und Urologen) ist auch zur Besuchsbehandlung berechtigt und verpflichtet:

  • wenn sie/er zur konsiliarischen Beratung hinzugezogen wird und nach dem Ergebnis der gemeinsamen Beratung weitere Besuche erforderlich sind.
  • wenn bei Versicherten, die von ihr/ihm behandelt werden, wegen einer Erkrankung aus ihrem/seinem Fachgebiet Besuche notwendig sind.

Definition von Mitbesuch

Dazu die Leistungsbeschreibung von Mitbesuchen nach GOP 01413: Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie) und/oder beschützenden Wohnheimen bzw. Pflegeheimen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach den Nrn. 01410, 01411, 01412, 01415 oder 01418.

Wichtig

  • Beachten Sie bei von Heimen angeforderten Besuchen bei deren Ausführung an demselben Tag die GOP 01415.
  • Erstbesuche in einem Heim sind je Patientin/Patient nur berechnungsfähig bei eigenständigen Wohneinheiten (Türschelle, Briefkasten, eigene Wohnungstür).
  • Eine soziale Gemeinschaft im Sinne der GOP 01413 liegt auch vor, wenn im Rahmen eines Besuchs mehrere ggf. auch nur zufällig an demselben Ort anwesende Personen behandelt werden.

Diffizil: Konstellationen für Mitbesuche

Die meisten Kontroversen ergeben sich bei der Berechnung von Mitbesuchen in Pflege-, Wohn- oder Altenheimen. Trotz zahlreicher Verfahren vor Sozialgerichten gibt es bisher keine allgemeingültige Auslegung oder Definition für Mitbesuche in derselben sozialen Gemeinschaft gemäß EBM.

  • Auch bei Besuchen auf mehreren voneinander getrennten Etagen in einem Heim ist nur ein Erstbesuch berechnungsfähig.
  • Auch wenn mehrere getrennt voneinander liegende Gebäude insgesamt eine Wohnheimanlage mit derselben Hausnummer bilden, ist nur ein Erstbesuch berechnungsfähig.

Keine soziale Gemeinschaft im Sinne der GOP 01413 liegt vor, wenn in Wohneinheiten – ähnlich wie in Mietshäusern – die Charakteristika von Einzelwohnungen gegeben sind: Eigene Türschelle, eigener Briefkasten und Wohnungseingang. Dann ist jeweils ein Erstbesuch (zusätzlich Wegegeld) berechnungsfähig, auch wenn die Ärztin oder der Arzt de facto nur von Tür zu Tür geht.