Hausbesuch durch MFA: Das ist nicht nur Nr. 52 GOÄ!
Neben der Nr. 52 GOÄ sind delegierte und ggf. auch persönlich durch die Ärztin oder den Arzt erbrachte Leistungen berechnungsfähig, ggf. auch der Zuschlag E.
"Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutabnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel), 100 Punkte, 5,83 €.
Die Pauschalgebühr nach Nr. 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.“
Zum Beispiel zur Versorgung chronischer Wunden bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern ist mancherorts der „Helferinnenbesuch“ genannte Hausbesuch durch Medizinische Fachangestellte (MFA) unerlässlich. Er ist in der GOÄ mit der Nr. 52 angeführt (s. Infobox).
Klar ersichtlich ist, dass Nr. 52 nur mit dem Einfachsatz abgerechnet werden darf; dass zur Nr. 52 kein Wegegeld berechnet werden darf und dass die Nr. 52 nicht neben Ziffern für den ärztlichen Hausbesuch (Nrn. 48, 50, 51) berechnet werden darf.
Delegierbare Leistungen
Einige Kostenträger behaupten, Nr. 52 sei nur als einzige Leistung berechenbar. Sie beziehen sich dabei auf einen GOÄ-Kommentar aus dem Thieme-Verlag von 2002 (Lang, Schäfer et al.). Dort heißt es: „Nur als alleinige Leistung und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die einzelnen Leistungen am Patienten (z. B. ... Blutabnahmen, Wundbehandlungen ...) sind nicht gesondert berechnungsfähig, da in diesem Fall keine ärztlichen Leistungen. Mit Nr. 52 sind alle Leistungen pauschal abgegolten …).“
Das ist längst widerlegt. Im Text der Nr. 52 sind Verband- oder Katheterwechsel nur beispielhaft für Leistungen genannt, die beim MFA-Besuch angebracht sein können. Weder aus dem Text der Legende noch aus der anschließenden Abrechnungsbestimmung geht hervor, dass die beispielhaft genannten Leistungen in der Gebühr für die Nr. 52 eingeschlossen seien.
Die MFA erbringt beim Besuch der Patientin oder des Patienten Leistungen, die die Ärztin oder der Arzt an sie delegiert hat. Diese dürfen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ als eigene Leistungen berechnet werden. Bei ambulanter Behandlung unterliegen diese Leistungen beim Steigerungsfaktor keinen anderen Beschränkungen als denen, welche die GOÄ für die jeweilige Leistung vorsieht. Ggf. kann die Leistung auch mit dem 3,5- bzw. 2,5-fachen Faktor bemessen werden. Selbstverständlich muss dann aber in der Rechnung dafür eine Begründung gegeben werden.
Auch die Berechnung von Sachkosten unterliegt keinen anderen Kriterien als denen, wie wenn die Ärztin oder der Arzt die Leistung selbst (eigenhändig) erbracht hätte.
Wichtig
Beim MFA-Besuch erbrachte, delegationsfähige Leistungen sind neben der Nr. 52 berechenbar, ggf. auch Auslagen und ggf. zu Nr. 52 auch der Zuschlag E.
Telemedizinisch erbrachte Leistungen der Ärztin oder des Arztes sind neben Nr. 52 berechenbar, ggf. auch mit einem „Unzeitzuschlag“. Der schließt dann aber die Zuschläge A bis K1 zur persönlichen ärztlichen Leistung aus.
Die von der MFA erbrachten delegierten Leistungen sind ganz normal steigerungsfähig, Nr. 52 selbst aber nicht.
Nr. 52 ist je besuchter Patientin oder besuchtem Patient berechenbar, auch wenn sie in derselben häuslichen Gemeinschaft wohnen.
Kettenbesuche und Telemedizin
Werden von MFA auf einer Fahrt mehrere Personen besucht (z. B. in einer Seniorenresidenz), ist Nr. 52 jeweils (für jede Person) berechenbar. Dies ist auch möglich, wenn die Personen in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen. Der Unterschied in der Abrechnung der Nrn. 50 und 51 zwischen Besuch und Mitbesuch für ärztliche Hausbesuche wird zur Nr. 52 in der GOÄ nicht gemacht.
Zuschläge
Bei den Zuschlagsziffern verhält es sich so, dass die Zuschläge nach den Nrn. A bis K1 zur Nr. 52 nicht berechenbar sind. Diese Zuschläge sind in der GOÄ nur nicht delegationsfähigen Leistungen zugeordnet. Wenn aber die Ärztin oder der Arzt während des MFA-Besuchs z. B. per Videotelefonie zur Wundbeurteilung hinzugezogen wird oder die Patientin oder der Patient selbst telefonisch berät, ist zu Nr. 5 bzw. 1 ggf. ein Zuschlag bzw. ggf. auch deren Kombination berechnungsfähig. Eine Bestimmung, wonach „neben“ Nr. 52 keine persönlichen ärztlichen Leistungen berechenbar seien, gibt es in der GOÄ nicht.
Ggf. Zuschlag E
Bei den Zuschlägen E bis K2 sind die Zuschläge F bis H und der Zuschlag K2 zu Nr. 52 nicht berechenbar. Beim Zuschlag E (dringlich erfolgte Anforderung und unverzügliche Ausführung) gibt es keinen Ausschluss, er ist ggf. zu Nr. 52 berechenbar. Dann aber entfällt die Berechenbarkeit der Zuschläge A bis K1.
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