Leistungen nach den Nrn. 1 und 5 zählen zu den häufig berechneten Leistungen. Auch wenn sie nicht besonders hoch bewertet sind, lohnt es sich, die Steigerungsmöglichkeiten zu beachten.
Selbstverständlich sind für eine Faktorsteigerung die Bemessungskriterien nach § 5 GOÄ zu beachten. Bei diesen Leistungen sind das vor allem „Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung“. Weil die Leistungen bis zu 3,5-fach steigerbar sind, zählt auch die „Schwierigkeit des Krankheitsfalls“ dazu. Das stellt nicht nur auf besonders schwere Krankheiten ab, sondern auch auf Erschwernisse im einzelnen Krankheitsfall wie z. B. einen atypischen Krankheitsverlauf. Allein das Vorliegen eines „schwierigen Krankheitsfalls“ berechtigt aber noch nicht zur Steigerung. Er muss sich auch erschwerend und/oder zeitaufwendiger auf die durchgeführte Leistung ausgewirkt haben. Die auch im § 5 angeführten „Umstände bei der Ausführung“ sind im Zusammenhang mit diesen Leistungen weniger relevant.
Bemessungskriterien und Dokumentation
Selbstverständlich wird nur dann gesteigert, wenn die Kriterien für einen höheren Faktor auch tatsächlich vorlagen. Dies kann in der Regel nur die Ärztin oder der Arzt beurteilen. Der erste Schritt ist deshalb der, dass man schon bei der Leistungserbringung darauf aufmerksam wird und das dann auch in der Dokumentation und später in der Rechnungsstellung wiederfindet. Bei diesen Leistungen ist in der Regel keine zusätzliche Dokumentation notwendig als sie sich ohnehin aus den Behandlungsdokumentationen ergibt.
Die Begründung in der Rechnung
Eine gute Begründung lässt (resultierend aus den Vorgaben des § 12 GOÄ) erkennen, warum die Leistungsdurchführung erschwert/zeitaufwendiger war. Eine Kurzbegründung ist dafür ausreichend. Um unnötige Ablehnungen oder Nachfragen (§ 12 GOÄ: „Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern“) zu vermeiden oder zu reduzieren kann es sinnvoll sein, seine Begründungen ausführlicher zu gestalten. Die nachfolgenden Beispiele möglicher Gründe sind nicht ausformuliert. Sie geben lediglich Hinweise auf mögliche Steigerungsgründe.
Zu Nr. 1 GOÄ
Der Zeitaufwand ist bei Nr. 1 GOÄ nicht definiert. Aus Bewertungsrelationen ergibt sich, dass allenfalls noch knapp sechs Minuten als „durchschnittlich“ anzusehen sind. Besser, als mit „der Stoppuhr in der Hand“ zu beraten und die Minutenzahl in der Rechnung anzuführen ist aber, den Grund für die höhere Schwierigkeit/den höheren Zeitaufwand anzuführen. Das kann auch die Patientin oder der Patient eher nachvollziehen als eine Minutenzahl.
Zu Nr. 5 GOÄ
Nr. 5 ist nur einmal je Sitzung berechenbar. Werden in der Sitzung mehrere „symptombezogene Untersuchungen“ erbracht ist das ein zulässiger Steigerungsgrund. Hierbei sollte jedoch Augenmaß gewahrt werden, Untersuchungen nur durch Augenschein bedingen oft nur einen geringen Mehraufwand, solche z. B. mit Ausmessungen schon eher.
Wichtig
Insbesondere bei Nr. 1 GOÄ gibt es häufig Gründe für die Bemessung eines höheren Faktors, bei Nr. 5 GOÄ seltener.
Eine gute Begründung lässt erkennen, warum die Leistung zeitaufwendiger und/oder schwieriger war.
Um Einwände und Nachfragen zu vermeiden, kann helfen, die Begründungen ausführlicher zu gestalten.
Die Beispiele sind weder abschließend, noch ausformuliert.
Zulässige Gründe bei höherem Faktor
Beispiele für Begründungen bei Nr. 1 GOÄ
schwieriger Krankheitsfall bei (… Diagnose) bei
komplexer Mehrfacherkrankung
schwieriger Differentialdiagnostik
atypischer Symptomatik
Erstberatung bei langer Krankheitsvorgeschichte
Beratung unter Einbeziehung umfangreicher auswärtiger Befunde
ausführliche Beratung zu Therapieoptionen
Beratung unter Einbezug von Bezugspersonen (wenn nicht Nr. 4 oder 34 zutrifft)
Beratung bei Therapieumstellung
Beratung bei schwieriger medikamentöser Einstellung
Beratung bei Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkung
Beratung zur Notwendigkeit stationärer Behandlung oder operativer Therapie
Beratung zur eigenaktiven Mitarbeit
Beispiele für Begründungen bei Nr. 5 GOÄ
Untersuchung in verschiedenen Körperregionen
Überdurchschnittlich große Ausdehnung
Schwere Sekundärveränderung
*(nicht abschließend und inhaltlich auch ineinander übergreifend)
Ausgeblendeter Inhalt
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