Zitierweise: HAUT 2024;35(3):130.
Ärztinnen und Ärzte sollten ihren Patienten raten, vor besonderen Therapien – z. B. vor der Injektion von Botulinumtoxin – bei ihrer Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten dafür übernommen werden.
Das Verordnen von Antiperspiranzien ist im Beratungshonorar enthalten. Da die Patientinnen und Patienten sie meist ohne ärztliches Zutun anwenden, wird dafür auch kein Honorar fällig. Die laufende Überwachung des Erfolgs findet allerdings im Rahmen der üblichen Beratungen und Untersuchungen statt.
Selbstzahler: Honorarabrechnung nach GOÄ ist vorgeschrieben
Die Patienten werden zuerst beraten und untersucht (Ziffern 1 oder 3 zzgl. Untersuchungsziffer, meist 5 bis 7). Grundsätzlich ist für eine Erstberatung auch Ziffer 34 denkbar. Hier ist aber neben der Mindestzeitdauer von 20 Minuten besonders darauf zu achten, dass die Erkrankung die Betroffenen nachhaltig belastet und sich auf ihre Lebensführung auswirkt. Bei allen Beratungs- und Untersuchungsziffern kann dann ein Honorar berechnet werden, welches über dem 2,3-fachen GOÄ-Satz liegt, wenn im Einzelfall eines der Kriterien des § 5 GOÄ vorliegt – wenn also Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung über dem üblichen Rahmen liegen.
Ärztinnen und Ärzte sollten bei Selbstzahlern (egal, ob IGeL bei GKV-Versicherten oder Privatleistungen) an das Stichwort „Behandlungsfall“ aus der GOÄ denken, denn selbst bei ein und derselben Diagnose können „am Folgetag des Folgemonats“, also im neuen Behandlungsfall, die Leistungen nach den Ziffern 1 und 5 wieder gemeinsam mit den GOP > Ziffer 200 liquidiert werden. Wird nach den GOP 6, 7 oder 8 untersucht, darf diese Untersuchung immer gemeinsam mit GOP > Ziffer 200 angesetzt werden.
Für einen zusätzlichen Minortest ist eine Analogbewertung nach Ziffer 831 GOÄ ansatzfähig. Werden Methoden aus der physikalischen Therapie angewendet, kommen dafür die GOP 552 (Iontophorese) oder 538 (Infrarotbehandlung) infrage.
Behandlung der Hyperhidrose durch subkutane Injektion von Botulinumtoxin A
Oft erfolgen dabei zwischen 20 und 30 Einzelinjektionen innerhalb derselben Behandlung. Dann kann ebenso häufig auch Ziffer 252 angesetzt werden.
Formale Vorschriften beachten!
Für alle zur Behandlung einer Hyperhidrose genannten Leistungen ist es möglich, mit den Patienten nach § 2 GOÄ ein Honorar zu vereinbaren, welches über dem 3,5-/2,5-fachen GOÄ-Satz liegt. Die strengen Formvorschriften dafür sind unbedingt einzuhalten.
Stellen Kostenträger eine Erstattung nicht in Aussicht, müssen Ärztinnen und Ärzte vor der Behandlung einen IGeL-Vertrag mit den Patienten abschließen. Sie informieren die Patientinnen und Patienten in Textform darüber, dass diese eine individuelle Gesundheitsleistung beanspruchen und selbst dafür aufkommen müssen. Die Information in Textform ist für beide Seiten nur dann nachvollziehbar, wenn sie schriftlich erfolgt.