In der GOÄ können zur Hyposensibilisierungsbehandlung (Nr. 263) zusätzliche Leistungen berechnet werden. Es kann aber auch günstiger sein, auf die Berechnung der Nr. 263 zu verzichten.
„Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung, 90 Punkte, 2,3fach 12,07 €.“
Bei mehreren Hyposensibilisierungsbehandlungen in getrennten Sitzungen an einem Tag kann Nr. 263 für jede Sitzung berechnet werden. Die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben, ist sinnvoll. Sind in derselben Sitzung wegen nicht mischbarer Allergene an verschiedenen Injektionsorten mehrere Injektionen nötig, ist Nr. 263 GOÄ nicht mehrfach ansatzfähig. Dies deshalb, weil es sich auch dann um eine Hyposensibilisierungsbehandlung handelt und die Berechenbarkeit auf „je Sitzung“ abstellt. Der höhere Aufwand kann mit einem höheren Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Bei sogenannten Rush- oder Ultra-Rush-Verfahren sieht die Bundesärztekammer die Nr. 263 auch für in derselben Sitzung erfolgte Behandlungen mehrfach ansetzbar.
Nachbeobachtung
Eine Nachbeobachtungszeit ist in der Regel nicht zusätzlich berechenbar. Die Nachbeobachtung der Patientin bzw. des Patienten in der Praxis durch Praxispersonal könnte in der GOÄ mit der Nr. 2 (z. B. Messung des Blutdrucks, Übermittlung ärztlicher Anordnungen) berücksichtigt werden. Nr. 2 darf aber nicht zusammen (in derselben Sitzung) mit anderen Gebühren berechnet werden – was dann äußerst honorarschädlich wäre.
Wichtig
Nr. 263 ist einmal je Sitzung berechenbar. Wenn an demselben Tag mehrere Behandlungen in getrennten Sitzungen stattfinden, ist Nr. 263 jeweils ansetzbar. Die verschiedenen Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. Bei Rush- oder Ultra-Rush-Verfahren empfiehlt die BÄK den Mehrfachansatz sogar in derselben Sitzung.
Beratungen und klinische Untersuchungen sowie ggf. „apparative“ Untersuchungen (z. B. eine Peak-flow-Messung) sind eigenständig berechenbare Leistungen.
In der Aufsättigungsphase kann es lohnen, wenn keine anderen, höher bewerteten Leistungen dazukommen, innerhalb eines Behandlungsfalls sind nur die Beratung und Untersuchung nach den Nrn. 1 und 5 statt der Nr. 263 abzurechnen.
Der Ansatz einer Verweilgebühr (Nr. 56) für eine Überwachung durch die Ärztin oder den Arzt würde voraussetzen, dass sie oder er selbst mindestens eine halbe Stunde bei der Patientin oder dem Patienten verweilt, ohne in dieser Zeit andere Leistungen zu erbringen (vgl. dazu Leistungslegende der Nr. 56). Das ist äußerst selten der Fall. Das bloße Vorhalten von Behandlungsmöglichkeiten für eine eventuelle Schockreaktion ist keine berechenbare Leistung, es ist mit den Praxiskosten abgegolten. Werden in der Nachbeobachtungszeit ärztliche Leistungen erbracht (z. B. Untersuchung, Injektion, Infusion), sind das – selbstverständlich unter Beachtung von Abrechnungsbestimmungen wie der Begrenzung der Nr. 5 im Behandlungsfall) – eigenständig berechenbare Leistungen.
Zusätzlich berechenbare Leistungen
In der GOÄ sind die Anamnese und körperliche Untersuchung vor Durchführung der Hyposensibilisierungsbehandlung jeweils eigenständig abrechenbare Leistungen. Meist sind das die GOÄ-Nrn. 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung). Allerdings steht dem ggf. die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ entgegen, wonach die Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen ab der Nr. 200 aufwärts berechenbar sind. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Nrn. 1 und/oder 5 alleine (oder nur mit Leistungen unterhalb der Nr. 200, z. B. Nr. 70 für eine AU) so oft im Behandlungsfall berechnet werden können, wie sie erbracht wurden.
Bei einem Honorar von 21,44 € für die Nrn. 1 und 5 (je 2,3-fach) im Verhältnis zu 12,07 € der Nr. 263 ist in der Aufsättigungsphase bei den auf die erste Sitzung folgenden Terminen deshalb sinnvoll, auf den Ansatz der Nr. 263 zu verzichten und stattdessen die Nrn. 1 und 5 anzusetzen. Tritt ein neuer Behandlungsfall ein (nach Ablauf der Monatsfrist), kann dann wieder die Nr. 263 neben den Nrn. 1 und 5 berechnet werden.
Weitere Leistungen
Anders sieht die Rechnung aus, wenn außer der Untersuchung und Anamnese noch weitere Leistungen erbracht werden. Wenn z. B. vor und nach der Injektion eine Peak-flow-Messung (Nr. 608) indiziert ist, resultieren zusammen mit der Nr. 263 28,01 €, aus den Nrn. 1 und 5 aber nur 21,44 € (berechnet mit 1,8- bzw. 2,3-fachem Faktor). Im Fall nur der einmaligen Peak-flow-Messung in der Sitzung der Hyposensibilisierungsbehandlung geht das Ergebnis aber noch knapp der Berechnung der Nr. 1 und 5 aus. Ggf. können auch Leistungen nach den Nrn. 4 (Unterweisung der Bezugsperson, 2,3-fach 29,49 €) und 34 (Erörterung, 2,3-fach 40,22 €) anfallen und berechnet werden. Dazu gibt es keine Ausschlüsse neben der Nr. 263.
Einen Ausschluss der Berechnung von Sachkosten, wie zu allergologischen Testungen, gibt es zu Nr. 263 nicht.
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