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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Neurologie

IGeL bei Begleitsymptomen psychiatrischer Erkrankungen

Menschen mit Erkrankungen, die mit Minderwertigkeitskomplexen und mangelndem Selbstbewusstsein assoziiert sind, suchen häufig Fachärztinnen und -ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie auf. Die Behandlung von Begleitsymptomen psychiatrischer Erkrankungen können auch als IGel abgerechnet werden. 


09.05.2025
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In vielen Bereichen der heutigen Gesellschaft ist ein gesundes Selbstbewusstsein von nicht zu unterschätzender Bedeutung. In der Arbeitswelt beispielsweise führt ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein bei der Bewerbung um eine vakante Stelle zu deutlich besseren Chancen im Vergleich zu Personen, bei denen auf den ersten Blick Minderwertigkeitskomplexe zu erkennen sind. Eine neurologische, psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wird häufig als Makel empfunden, den die Betroffenen vor Bekannten, Freunden und Arbeitskollegen verheimlichen möchten.

Optionen für IGeL bei der Abrechnung psychischer Begleitsymptome

Im Rahmen einer fachärztlichen Behandlung, sei es psychiatrischer oder neurologischer Natur, ist die Diagnose eines mangelhaft ausgeprägten Selbstbewusstseins in der Regel einfach zu stellen. Häufig äußern Betroffene die Problematik auch von sich aus. Um die Hemmschwelle zu senken, empfiehlt es sich, im Wartezimmer Informationsmaterial bereitzulegen, das auf die Tatsache hinweist, dass viele Menschen unberechtigt unter Minderwertigkeitskomplexen leiden bzw. ein mangelhaft ausgeprägtes Selbstbewusstsein haben. Ein derartiges negatives seelisches Empfinden kann sich sowohl privat als auch beruflich negativ auswirken.

Schriftliche Informationsmaterialien über Möglichkeiten, wie ein mangelndes Selbstbewusstsein wiederhergestellt werden kann, hat zusätzlich den Vorteil, dass nicht betroffene Patientinnen und Patienten diese Materialien mitnehmen und Betroffenen in ihrer Umgebung weitergeben können. Ein Wartezimmerfernsehen, das als Nebeneffekt die Wartezeit bis zur ärztlichen Behandlung sinnvoll ausfüllt, ist eine weitere Option. Ein möglicher Inhalt eines solchen Informationsfilms könnte die Präsentation von Behandlungsmöglichkeiten zur Stärkung des Selbstbewusstseins sein. Betroffene, die auf diese Weise informiert werden, haben in der Regel weniger Hemmungen, das Thema selbstständig anzusprechen. Bei der Vermittlung von Informationen über potenzielle Behandlungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins sollte darauf hingewiesen werden, dass diese nur als IGeL angeboten werden können. Zudem ist eine Erwähnung der zu erwartenden Kosten für eine entsprechende Behandlung ratsam, idealerweise unter Nennung der voraussichtlich abzurechnenden GOÄ-Positionen, des Steigerungsfaktors und des Endbetrags.

Wichtig

  • Nr. 1 GOÄ: Beratung zur Behandlung, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 €, 2,15-fach 10,00 €.
  • Nr. 846 GOÄ analog: Einzelbehandlung, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €, 2,29-fach 20,00€, mindestens 20 Minuten.
  • Nr. 870 GOÄ: Intensive Behandlung zur Stärkung des Selbstbewusstseins, 750 Punkte, 2,3-fach 100,55 € 2,29-fach 100,00 €, mindestens 50 Minuten, ggf. in zwei Einheiten zu je 25 Minuten
  • Nr. 847 GOÄ analog: Gruppenbehandlung, 45 Punkte, 2,3-fach 6,03 €, 2,29-fach 6,00 €, je Teilnehmendem, mindestens 20 Minuten, höchstens 12 Teilnehmende.
  • Nr. 871 GOÄ analog: Intensive Gruppenbehandlung, 150 Punkte, 2.3-fach 20,11 €, 2,29-fach 20,00 €, je Teilnehmendem, mindestens 50 Minuten, höchstens 8 Teilnehmende.
  • Mit individuellen Steigerungsfaktoren bei IGeL möglichst für glatte Rechnungsbeträge sorgen.

Zusätzlich sollte ein Wartezimmerfernsehen installiert werden, um Patientinnen und Patienten über andere IGeL in der Praxis zu informieren, wie beispielsweise Entspannungsübungen.

Liquidation als IGeL nach der GOÄ

Behandlungen, die darauf abzielen, das Selbstbewusstsein zu stärken, sind als Einzelbehandlungen nach Nr. 846 der GOÄ abzurechnen. Bei Patientinnen und Patienten mit mangelndem Selbstbewusstsein kann es sinnvoll sein, Gruppenbehandlungen durchzuführen, die nach Nr. 847 GOÄ je Teilnehmendem abzurechnen sind. Längere Behandlungen von mehr als 50 Minuten Dauer können analog nach Nr. 870 der GOÄ abgerechnet werden, bei Gruppenbehandlungen mit einer Mindestdauer von 50 Minuten nach Nr. 871, die je Teilnehmendem berechnungsfähig ist.