In kinderärztlichen Praxen sind die meisten Patientinnen und Patienten Kinder und diese kommen in der Regel in Begleitung der Eltern oder anderer Bezugspersonen in die Praxis. Meist ist es den Eltern oder Bezugspersonen schwer zu vermitteln, dass der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt ist, dass nur wirtschaftliche bzw. medizinisch notwendige Leistungen übernommen werden, auch bei Kindern.
Viele Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte haben wegen dieser vorgefassten Meinung Hemmungen, für Leistungen außerhalb der GKV einen Behandlungsvertrag zu schließen und diese als IGeL zu liquidieren. Das beginnt bei Attesten für die Schule oder für den Sportunterricht und geht über Beratungen zu geplanten Reisen bis hin zu speziellen unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden. Da vielfach nicht bekannt ist, dass auch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte Selbstzahlerleistungen anbieten können, empfiehlt es sich, im Wartezimmer Informationsmaterial auszulegen. Mit dem Infomaterial können Sie darüber aufklären, welche Leistungen in der kinderärztlichen Praxis privat liquidiert werden müssen, weil sie keine GKV-Leistungen sind.
Bescheinigungen
Die meisten in der kinderärztlichen Praxis erbetenen Bescheinigungen sind nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig, beispielsweise Bescheinigungen für Schulen, Kindergärten, Sportvereine und so weiter. In der Regel sind diese, abhängig vom Umfang, nach Nr. 70 oder auch 75 der GOÄ zu liquidieren.
Früherkennungsuntersuchungen
Der Umfang der Früherkennungsuntersuchungen ist in Richtlinien festgelegt. Häufig werden zusätzliche Leistungen gewünscht, z. B. sonografische Untersuchungen, Untersuchungen auf die Intelligenzentwicklung des Kindes und so weiter. Ergänzende präventive Untersuchungen sind nach der GOÄ zu liquidieren.
Laborbestimmungen
Eltern wünschen manchmal spezielle Laboruntersuchungen ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation, z. B. einen Hormonstatus zur Bestimmung des Eintritts der Pubertät. Bei Laborbestimmungen ist zu beachten, dass Speziallaborleistungen nur dann von der Kinder- und Jugendärztin oder dem -arzt liquidiert werden können, wenn diese selbst in der Praxis erbracht werden oder wenn die Ärztin bzw. der Arzt bei deren Erbringung in der Praxis eines externen Labors anwesend war. Die Liquidation von bezogenen Speziallaborleistungen ist nicht zulässig, weder als IGeL noch bei Privatversicherten.
Wichtig
Informieren Sie durch Auslagen im Wartezimmer über Ihr IGeL-Angebot.
Mögliche IGeL in der kinderärztlichen Praxis: Akupunktur, ergänzende Vorsorgeuntersuchungen, Untersuchungen der Intelligenzentwicklung und so weiter.
Bescheinigungen für Schulen, Vereine und so weiter sind in der Regel IGeL.
Gewünschte Laborleistungen, z. B. Hormonbestimmungen sind IGeL.
Rechnen Sie Speziallaborleistungen nur selbst ab, wenn Sie diese in der eigenen Praxis oder unter ärztlicher Aufsicht erbringen.
Reiseberatungen sind IGeL.
Schließen Sie im Vorfeld der Durchführung von IGeL stets einen schriftlichen Behandlungsvertrag.
Besondere Behandlungsmethoden
In Kinder- und Jugendarztpraxen können auch Behandlungsmethoden angeboten werden, die nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig sind. Beispiel: Akupunkturbehandlungen sind fast immer IGeL, da diese zu Lasten der GKV nur bei chronischen Knie- oder Rückenschmerzen durchgeführt werden können. Sie können durch Auslagen darauf hinweisen, dass auch bei Kindern und Jugendlichen Akupunkturbehandlungen bei bestimmten Erkrankungen sinnvoll und wirkungsvoll sein können.
Reiseberatung
Insbesondere vor Reisen ins Ausland suchen Eltern häufig ihre Kinder- und Jugendarztpraxis auf, um sich über Gesundheitsgefahren zu informieren. Reiseberatungen sind als IGeL zu liquidieren, in der Regel zu berechnen nach Nr. 1 der GOÄ. Mit einem individuellen Steigerungsfaktor von 2,15-fach ergibt sich ein glatter Betrag von 10,00 €.
Fazit
IGeL sollten in einem gewissen Umfang auch von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten angeboten werden. Um auf das IGeL-Angebot aufmerksam zu machen, eignen sich Auslagen im Wartezimmer. Mit den Auslagen kann auch darüber informiert werden, dass nicht alle bei Kindern sinnvolle Leistungen von der GKV bezahlt werden. Damit sollte der Hinweis verbunden werden, dass vor der Inanspruchnahme von IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden muss. Damit verbunden sollte darüber informiert werden, welche Kosten voraussichtlich anfallen. Zumeist sind die Versicherten überrascht, wie relativ „günstig“ IGeL in vertragsärztlichen Praxen angeboten werden.