Im Zweifel als Wunschleistung: Allergiediagnostik und -behandlung privat zahlen?
Allergien sind häufig und vielfältig. Über einen Heuschnupfen oder über Tierhaar- und Pollenallergien hinaus kommen häufig auch Patienten mit allergischen Reaktionen auf Bettwanzen, Hausstaub- oder andere Milben und spezielle kosmetische Produkte in die dermatologische Sprechstunde. Andere bitten aus Sorge um denkbare oder vermutete Allergien um Abklärung für sich oder ihre Angehörigen.
Gleich, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist: Akute und lebensbedrohliche bzw. lebensbeeinträchtigende allergische Reaktionen gehören regelmäßig zum Versorgungsauftrag aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Deshalb muss in Regelfällen nicht besonders auf die Abrechnungsmöglichkeiten eingegangen werden. Die Versicherten dürfen sich darauf verlassen, dass Diagnostik und Behandlung sowohl häufiger als auch eher seltener Allergien zulasten ihrer Krankenkassen abgerechnet werden.
Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen die Kostenübernahme einer erfolgversprechenden Allergiebehandlung von GKV, PKV oder Beihilfe abgelehnt wird. Bei Zweifeln, ob eine aufwendige Allergiediagnostik oder -therapie von der Krankenkasse übernommen wird, sollten sich Patientinnen und Patienten dort vor Therapiebeginn entsprechend erkundigen. Gesetzliche und private Krankenkassen zeigen nach eingehender Diskussion häufig ein Einsehen, genehmigen Ausnahmen oder zahlen Behandlungen, deren Übernahme sie kurz zuvor noch abgelehnt haben.
Sollte eine Krankenkasse auf Verhandlungen nicht eingehen wollen, bleibt den Patienten häufig nur, anwaltliche Hilfe heranzuziehen, denn bereits die verschiedenen Versicherungsverträge wollen mit geschultem Auge beurteilt werden. Zum Beispiel können im Versicherungsvertrag bestimmte Leiden oder Risiken von der Erstattung ausgenommen sein. Vertragsärztinnen und -ärzte sind mit Blick auf ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten meist abhängig von den Entscheidungen der Kostenträger und der eventuell eingeschalteten Schlichtungsstellen.
Hier geht es um die regelgerechte Liquidation allergologischer Leistungen dann, wenn sie (auch im Zweifel) auf Wunsch des Zahlungspflichtigen durchgeführt werden. Auch gesetzlich Krankenversicherten ist dann eine Rechnung nach der GOÄ zu stellen. In diesem Zusammenhang sind folgende Leistungen üblich (Tab. 1, keine abschließende Übersicht).
GOÄ-Position
Zifferntext
Einzelbetrag*
Hinweis
1
Beratung
10,72 €
5
symptombez. Untersuchung
10,72 €
7
Untersuchung gesamtes Hautorgan
21,45 €
alternativ zu Ziffer 5
385
Pricktest 1 - 20, je 6,03 €
120,60 €
386
Pricktest 21 - 40, je 4,02 €
80,40 €
387
Pricktest 41 - 80, je 2,68 €
107,20 €
388
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, bis zu 10 Tests, je 4,69 €
46,90 €
389
jeder weitere Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je 3,35 €
Anzahl nicht limitiert
390
Intrakutantest 1 - 20, je 8,04 €
160,80 €
391
Intrakutantest, jeder weitere bis 80-mal, je 5,36 €
auf 80 Tests begrenzt
Tab. 1: Liquidation nach der GOÄ: Allergologische Leistungen, die als Wunschleistungen erbracht werden. *Honorare sind zum 2,3-fachen GOÄ-Satz (Mittelwert) angegeben.
Bei allen aufgezählten Diagnoseverfahren können die Testsubstanzen nicht als Auslagen geltend gemacht werden. Sie sind unter Punkt V im Leistungsverzeichnis der GOÄ „Impfungen und Testungen, Allgemeine Bestimmungen“, Punkte 4 und 5, im Honorar enthalten.
Ausführliche Gespräche
Außerdem ist auf Ziffer 34 GOÄ hinzuweisen, denn es werden auch bei Hautärztinnen und -ärzten Gespräche geführt, die länger als 20 Minuten dauern und die erforderlich sind, um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung mit Patienten zu erörtern. In der GOÄ ist der Gesprächsinhalt ausführlich beschrieben. Sowohl die Erstdiagnose als auch eine Veränderung oder gar Verschlimmerung einer Allergie kann Anlass für ein Beratungsgespräch nach Ziffer 34 sein.
Inzwischen werden häufig ganz eingehende Beratungsgespräche durchgeführt, die spezielle Aspekte der Umwelt- oder Ernährungsmedizin beleuchten und darüber hinaus auf individuelle allergologische Gesichtspunkte fokussieren. Gerade hier ist ein gewisses Streitpotenzial zwischen Behandelten und Kostenträgern zu vermuten. Es ist jedenfalls ratsam, sich die Honorare für diese Beratungen, die oft die eine ganze Stunde und länger dauern, durch eine Abdingung nach § 2 GOÄ (Honorarvereinbarung) zu sichern.
Wirtschaftliche Aufklärung
Für Allergiediagnostik und -behandlung auf Wunsch sollten Sie in allen Fällen eine schriftliche IGeL-Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen treffen. Denn es entspricht Ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, Patientinnen und Patienten zu informieren, dass sie wahrscheinlich einen Teil des Honorars selbst tragen müssen.
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