Beratungen von Übergewichtigen gehören in Hausarztpraxen zum Praxisalltag. Die Nachfrage nach derartigen Beratungen hat deutlich zugenommen, nachdem der GLP1-Antagonist Semaglutid für die Behandlung adipöser Menschen zugelassen wurde und seitdem intensiv beworben wird.
Allgemeine Beratungen gehören zu den Grundaufgaben der Ärztin oder des Arztes und sind mit Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten. Eine gezielte Ernährungsberatung im Zusammenhang mit Übergewicht und zu geplanter sportlicher Betätigung ist nicht als Krankenbehandlung einzustufen und somit als IGeL anzubieten und in Rechnung zu stellen.
Nach jüngsten Erhebungen ist in Deutschland mehr als die Hälfte der Bevölkerung übergewichtig, 46 % der Frauen und 60 % der Männer. Als adipös – in Deutschland 16 % – eingestuft werden Menschen mit einem BMI (Körpergewicht in kg : Körpergröße in m zum Quadrat, z. B. bei 100 kg und 1,80 m, 100:3,24 = 30,86) über 30.
Beratung zur „Abnehmspritze“
Zur Behandlung der Adipositas in diesem Stadium ist Semaglutid zugelassen. Jetzt, nach Zulassung der „Abnehmspritze“ wird die Nachfrage sprunghaft ansteigen. In Hausarztpraxen sollte von vornherein klargestellt werden, dass Beratungen zur Reduktion der Fettleibigkeit nur als IGeL erbracht werden können, auch Beratungen zu der neuen „Abnehmspritze“ und dass, sollte eine Verschreibung infrage kommen, auch diese zu bezahlen ist. Beratungen zu Semaglutid können durchaus länger dauern (dann Nr. 3 der GOÄ), da vor allem die möglichen Nebenwirkungen zu erwähnen sind und dass nach dem Absetzen von Semaglutid mit einer Gewichtszunahme zu rechnen ist, wenn die Ernährungsgewohnheiten nicht umgestellt werden. Das bedeutet, dass das Mittel ggf. permanent verabreicht werden muss – mit Kosten im dreistelligen Bereich pro Monat.
Wichtig
Bei gesetzlich Versicherten vor einer Ernährungsberatung als IGeL Behandlungsvertrag abschließen.
Liquidation nach der GOÄ für Beratung und Betreuung bei Adipositas als IGeL (s. Tab.).
Mit selbstgewählten individuellen Steigerungsfaktoren bei IGeL für runde Rechnungsbeträge sorgen.
Leistungen bei Adipositas
Bei der Betreuung von Adipösen sind die Beratungs- und Betreuungspositionen der GOÄ zu berücksichtigen, ggf. auch Behandlungen in Gruppen. Für Ernährungsberatungen gibt es in der GOÄ keine eigenen Leistungspositionen, sodass nur Analogberechnungen nach § 6 der GOÄ infrage kommen. Je nach Umfang der Beratung und Betreuung sind die GOÄ-Positionen in der Tabelle einzubeziehen.
Hinweis: Die aufgeführten GOÄ-Positionen für Ernährungsberatungen sind gemäß § 6 der GOÄ analog zu berechnen. Dem in der GOÄ verzeichneten Text der Leistungslegende ist der Hinweis „analog berechnet“ hinzuzufügen. Beispiel: „GOÄ-Nr. 77, schriftliche individuelle Planung und Leitung diätetischer Maßnahmen, analog berechnet, 150 Punkte, 2,3-fach, 20,11 €.“
Tab.: Mögliche GOÄ-Positionen bei Menschen mit Adipositas
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Kurze Beratung
80
2,15
10,00 €
3
Beratung, länger als zehn Minuten
150
2,29
20,00 €
A33
Strukturierte Beratung, länger als 20 Minuten, innerhalb eines Jahres – auch bei IGeL – höchstens dreimal berechnungsfähig, mit Umsetzen des Behandlungsmanagements bei Adipositas und Auswertung eines Fragebogens zu Adipositas. Fragen zur Adipositas können auch mündlich erfolgen, indem die Essgewohnheiten hinterfragt und dokumentiert werden.
300
2,28
40,00 €
34
Erörterung, mindestens 20 Minuten, der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung bei einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung. Bei einem BMI über 30 dürfte dieses Vorgehen zur Berechnung der Nr. 34 erfüllt sein
300
2,29
40,00 €
15
Flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen bei chronisch Kranken; Berechnungsfähig einmal im Kalenderjahr während der kontinuierlichen Behandlung eines chronisch Kranken. Bei der Betreuung adipöser Menschen dürfte das zutreffen
300
2,28
40,00 €
5
Symptombezogene Untersuchung; Bei Ernährungsberatungen sind zusätzlich Untersuchungen indiziert
80
2,15
10,00 €
A77
Ernährungsplan
150
2,29
20,00 €
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