Häufiger als um die Erbringung von IGeL wird um Beratungen zu IGeL gebeten, ohne dass die IGeL, zu denen eine Beratung erfolgt, in Anspruch genommen werden, so z. B. zur Behandlung von erektilen Dysfunktionen, zu Sterilisationen usw. Wie ist zu liquidieren, wenn nur eine Beratung zu IGeL erfolgt?
Antwort:
Auch alleinige Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren. Obwohl derartige Liquidationen möglich und statthaft sind, wird meist darauf verzichtet.
Kann man bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?
Antwort:
Das ist nicht statthaft. Man kann aber direkt im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese ad hoc einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.
Können Liquidationen von IGeL auch durch privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) erstellt und von diesen notfalls das Honorar auf dem Rechtsweg beigebracht werden?
Antwort:
Das ist möglich, wie bei Privatpatientinnen und -patienten. Da bei einer Rechnungslegung durch eine PVS personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL vorab schriftlich von der Schweigepflicht gegenüber der PVS entbunden werden.
Im IGeL-Monitor der Krankenkassen werden IGeL durchweg als „negativ“ oder „tendenziell negativ“ bewertet, so z. B. der NMP-22-Test zur Früherkennung von Harnblasenkrebs, die häufig gewünschten PSA-Bestimmungen usw. Können im IGeL-Monitor „negativ“ bewertete IGeL trotzdem als IGeL erbracht und liquidiert werden?
Antwort:
Für die Erbringung von IGeL in Vertragsarztpraxen ist der IGeL-Monitor nicht verbindlich, auch negativ bewertete IGeL können angeboten werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich Patientinnen und Patienten über den IGeL-Monitor informieren. Von daher ist es sinnvoll, Kenntnis darüber zu haben, welche der IGeL, die in der eigenen Praxis angeboten werden, negativ bewertet sind. So kann man sich mit Argumenten wappnen, warum diese IGeL dennoch angeboten werden.
Wichtig
Keine Pauschalliquidationen bei IGeL.
Über die angebotenen IGeL durch Auslagen im Wartezimmer informieren.
Informationen im IGeL-Monitor zu den in der eigenen Praxis angebotenen IGeL einholen.
IGeL in gleicher Weise berechnen, wie Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten.
Gibt es für Liquidationen von IGeL eine Zahlungsfrist?
Antwort:
Eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt es für IGeL-Rechnungen nicht. Deswegen sollte mit der Rechnung eine Zahlungsfrist festgelegt werden, in der Regel 14 oder 30 Tage.
Sind bei der ärztlichen Berufshaftpflicht als IGeL erbrachte Leistungen eingeschlossen?
Antwort:
Dieser Sachverhalt ist unbedingt mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung zu klären. Ob und wenn ja welche IGeL mit der abgeschlossenen Berufshaftpflicht abgedeckt sind, kann von Versicherung zu Versicherung verschieden sein.
Können Speziallaborleistungen aus den Kapiteln MIII und MIV der GOÄ, z. B. PSA-Bestimmungen nach Nr. 3908 oder Testosteron-Bestimmungen nach Nr. 4042 GOÄ, als selbst erbrachte Leistungen liquidiert werden?
Antwort:
Grundsätzlich sind als IGeL erbrachte Speziallaborleistungen von der erbringenden Stelle (Laborärztin oder Laborarzt) zu liquidieren. Aber: Gemäß gerichtlicher Instanzen (OLG Düsseldorf vom 20.01.2017, Az. III-1WS 482/15 und Bundesgerichtshof vom 10.05.2017 Az. 2StR 438/17) kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt über eine Apparategemeinschaft, in der die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt gemäß schriftlichem Vertrag Mitglied ist, in der Apparategemeinschaft unter ärztlicher Aufsicht erbrachte Speziallaborleistungen als eigene Leistungen berechnen. Die ärztliche Aufsicht muss nicht von der Ärztin oder dem Arzt wahrgenommen werden, die bzw. der die Laborleistungen berechnet.
Können bei der Liquidation von IGeL im Rahmen der Regelspanne (2,3- bzw. bis 3,5-fach) individuelle Steigerungsfaktoren zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge angesetzt werden, z. B. der Faktor 2,15-Fach für die Berechnung der häufig auszustellenden Atteste nach Nr. 70 GOÄ (Nr. 70, 2,15-fach 5,00 €).
Antwort:
Das ist möglich, der Steigerungsfaktor kann innerhalb der Regelspanne (1- bis 2,3-fach) individuell angesetzt werden. Aber: Bei einem Steigerungsfaktor höher als 2,3-fach bis zum 3,5-Fachen ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.