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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Infusionen nach der GOÄ berechnen

In der hausärztlichen Praxis kommen vor allem intravenöse Infusionen nach den Nrn. 271 und 272 zur Abrechnung, zusätzlich ggf. die Nr. 261.


10.11.2023
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Auf einen Blick

Nr. 271 GOÄ: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer, 120 Punkte, 2,3-fach 16,09 €, 3,5-fach 24,48 €

Nr. 272 GOÄ: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte, 2,3-fach 24,13 €, 3,5-fach 36,72 €

Nr. 261 GOÄ: Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte, 4,02 €

Dazu ist die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C II zu beachten: „Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung … setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteile der Leistungen ... und mit den Gebühren abgegolten … Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“

Dadurch, dass es heißt „Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind … abgegolten“, ist eine Infusion auch dann berechenbar, wenn sie über einen bereits liegenden Zugang erfolgt. Anhängen und Verabreichung der Infusion reicht für die Berechenbarkeit.

Eine gesonderte Gefäßpunktion spielt erst dann eine Rolle, wenn die Infusion nach einer der beiden Nummern an demselben Tag erneut erfolgt und berechnet werden soll. Es muss sich dann auch um ein anderes Gefäß handeln („gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße“.)

Erfolgen an demselben Tag zwei Infusionen über denselben Zugang und dauert mindestens eine davon mehr als 30 Minuten, können beide berechnet werden – eine mit der Nr. 272, die andere mit der Nr. 271. Dies ist auch erlaubt, wenn beide mehr als 30 Minuten dauern. Schließlich ist auch bei einer Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer die Bedingung der Leistungslegende der Nr. 271 erfüllt.

Wichtig

Nr. 271 bzw. 272 kann über denselben Zugang nur einmal täglich berechnet werden.

Ggf. kann an demselben Tag eine Infusion nach Nr. 272, die andere nach Nr. 271 berechnet werden.

Eine unverzüglich nach Legen des Zugangs erfolgte Injektion kann zusätzlich zur Infusion mit der Nr. 253 berechnet werden.

Nr. 261 ist für jede voneinander abgesetzte Medikamenteneinbringung berechenbar, auch desselben Medikaments.

Faktor

Mögliche Gründe für einen höheren Faktor sind z. B. eine sehr erhebliche Überschreitung der Zeitdauer (allgemein gelten dazu mindestens 50 %), eine erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs (nicht für folgende Infusionen bei liegendem Zugang), ein erhöhter Überwachungsbedarf (z. B. bei stark venenreizenden Medikamenten).

Erstinjektion nach Nr. 253

Erfolgt vor dem erstmaligen Anhängen der Infusion über den Zugang unverzüglich eine Injektion, so kann die Nr. 253 (Injektion, intravenös, 70 Punkte, 2,3-fach 9,38 €) zusätzlich berechnet werden. Nr. 253 setzt nämlich keine gesonderte Gefäßpunktion voraus. Bei schon genutztem Zugang führt die Injektion zur Nr. 261.

Folgeinfusionen oder -Injektionen nach Nr. 261

Die Nr. 261 (s. Infobox) kann für eine weitere Infusion nach Nr. 271 oder 272 über denselben Zugang, aber auch für jede Medikamenteneinbringung berechnet werden. Dies für jede einzelne Einbringung, also auch bei voneinander abgesetzter Mehrfachgabe desselben Arzneimittels. „In einen parenteralen Katheter“ setzt jedoch voraus, dass die Medikamenteneinbringung direkt in den Zugang oder das Schlauchstück erfolgt. Der Infusionslösung zugesetzte Medikamente werden zum Bestandteil der Infusion selbst.

Sachkosten

Die Infusionslösung und gegebenenfalls eingebrachte Medikamente sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Die Venüle (oder ähnliches Material für den Zugang) und das Schlauchsystem sind dann berechenbar, wenn ihr jeweiliger Preis die „Kleinmaterialgrenze“ des § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ überschreitet (Mindestpreis ein Euro).

Zusammenhang mit Anästhesie/Narkose

Die Bestimmung zu den Nrn. 271, 272 und 261 ist zu beachten, wenn diese Leistungen im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose stehen.