Frage: Ich nehme als Hausarzt an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teil. Nun erhielt ich einen Regress einer Krankenkasse (KK), da ich angeblich fehlerhaft Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) statt über die HzV abgerechnet hätte. Kann die KK überhaupt von mir Ersatz verlangen?
Sven Rothfuß: Ja, das hat das Sozialgericht (SG) München in einem aktuellen Urteil vom 13.05.2026 (Az.: S 28 KA 296/23) bestätigt: Das Prinzip der getrennten Rechtskreise gelte auch im Rahmen der HzV. Rechtsbeziehungen bestünden zwischen Patient und KK, zwischen KV und Arzt sowie zwischen KV und KK. Mangels entsprechender Rechtsbeziehung zwischen KK und Arzt obliege es nicht der KK, sondern der KV, Fehlabrechnungen eines Arztes über die KV zu prüfen und ggf. richtigzustellen. Die KK kann danach auch im Rahmen der HzV nicht direkt von Ihnen eine Erstattung für fehlerhafte Abrechnungen verlangen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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