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Banktransaktionen

Kein Schadensersatz bei pushTAN Betrug

Kein Geld zurück bei Betrugsfall: Wer am Telefon pushTANs freigibt, handelt grob fahrlässig – so ein aktuelles Urteil. Warum Banken in solchen Fällen nicht zahlen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.


29.04.2025
M. Lubda
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Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat kürzlich die Entscheidung des Landgerichts Göttingen bestätigt, wonach eine Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung eines Schadens aus einem Online-Banking-Betrugsfall hat.

Der Fall: Telefonischer pushTAN Betrug

Wie Rechtsanwalt Martin Lubda aus Düsseldorf erläutert, hatte das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 6. Januar 2025 die Berufung der Klägerin vollständig zurückgewiesen. Diese war Opfer eines Betrugs geworden, bei dem ein angeblicher Bankmitarbeiter sie telefonisch dazu überredet hatte, mehrfach pushTAN-Freigaben durchzuführen.

Die Klägerin war Kundin der beklagten Bank und nutzte für ihr Online-Banking das sogenannte “pushTAN-Verfahren”. Dieses Verfahren ermöglicht es, Transaktionen direkt über eine App auf dem Smartphone oder Tablet freizugeben.

Im konkreten Fall erhielt die Klägerin einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der sie darüber informierte, dass versucht worden sei, eine Kreditkarte unberechtigt auf ihren Namen zu registrieren. Um diesen angeblichen Vorgang rückgängig zu machen, forderte er sie auf, die pushTAN-Funktion zu aktivieren und Freigaben zu erteilen. Dieser Bitte kam sie insgesamt viermal nach. Im Anschluss teilte der Anrufer ihr mit, dass ihr Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt werde, sie jedoch weiterhin mit ihrer EC-Karte bezahlen könne.

In der Folge kam es zu unautorisierten Abbuchungen in Höhe von insgesamt 7.885,83 €, die mittels einer neu registrierten Kreditkarte von ihrem Konto vorgenommen wurden. Obwohl diese Buchungen offensichtlich nicht von der Klägerin autorisiert worden waren, lehnte die Bank eine Erstattung des Schadens ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Kundin den Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten selbst mitverursacht habe. Dieser Argumentation schloss sich schließlich auch das Landgericht Göttingen in seinem Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 4 O 338/22) an.

Das Urteil: Keine Erstattung 

Zwar bestehe grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gemäß § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die streitgegenständlichen Abbuchungen nicht durch die Klägerin autorisiert wurden. Allerdings könne sich die Bank auf einen sogenannten “Gegenanspruch” gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen. Dieser greife, wenn ein Zahlungsempfänger infolge grober Fahrlässigkeit des Zahlers einen Schaden erleidet. In diesem Fall habe die Klägerin durch die mehrfache Freigabe der pushTANs eindeutig gegen die grundlegenden Sicherheitsregeln ihrer Bank verstoßen.

Aus diesem Grund empfiehlt Rechtsanwalt Lubda, in vergleichbaren Fällen frühzeitig juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen, um rechtzeitig auf mögliche Risiken reagieren zu können.

Bankmitarbeiter fordern Kundinnen und Kunden niemals dazu auf, am Telefon eine TAN weiterzugeben oder eine Transaktion freizugeben.

Denn laut den Sicherheitshinweisen der Bank gilt eindeutig: Bankmitarbeiter fordern Kundinnen und Kunden niemals dazu auf, am Telefon eine TAN weiterzugeben oder eine Transaktion freizugeben. Die Klägerin habe diese klaren Hinweise jedoch missachtet, was das Gericht als grob fahrlässiges Verhalten wertete.

Darüber hinaus erkannte auch das Oberlandesgericht eine erhebliche Pflichtverletzung. Die Klägerin habe gleich mehrere Warnsignale übersehen oder ignoriert – beispielsweise die widersprüchlichen Angaben des Anrufers sowie einen bereits zuvor erfolgten, nicht aufklärbaren Telefonkontakt. Auch die Aussage des vermeintlichen Bankmitarbeiters, eine EC-Kartenzahlung sei trotz gesperrtem Konto weiterhin möglich, hätte ihre Zweifel wecken müssen.

Zusätzlich wurde im Urteil betont, dass die Klägerin – entgegen der üblichen Praxis – gleich mehrere pushTAN-Freigaben hintereinander für ein und denselben vermeintlichen Vorgang erteilt habe. Dies hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt zu Misstrauen führen müssen.

Nachdem der Senat die Klägerin schließlich in einem Hinweisbeschluss auf seine rechtliche und tatsächliche Einschätzung aufmerksam gemacht hatte, nahm diese ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück.



Weitere Informationen

Martin Lubda
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Fachanwalt für Miet- und WEG Recht
LEGS Rechtsanwälte
Cecilienallee 46
40474 Düsseldorf

Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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